Stabilitätsberichte des Landes Brandenburg
Der Stabilitätsrat wurde 2010 gegründet und ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder. Er wurde mit der Föderalismusreform II errichtet und ist in Artikel 109a Grundgesetz verankert. Zusammen mit der Schuldenbegrenzungsregel stärkt der Stabilitätsrat die institutionellen Voraussetzungen zur Sicherung langfristig tragfähiger Haushalte im Bund und in den Ländern. Dem Stabilitätsrat gehören die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen, die für Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie an. Er tagt zweimal im Jahr, in der Regel im Juni und im Dezember.
Dem Stabilitätsrat obliegen drei zentrale Aufgaben. Erstens, die regelmäßige Haushaltsüberwachung in Bund und Ländern gemäß Artikel 109a Absatz 1 Grundgesetz, um drohende Haushaltsnotlagen frühzeitig zu erkennen. Zweitens, die Überwachung der Einhaltung der Schuldenregel in Bund und Ländern gemäß Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz und drittens die Überwachung der Einhaltung der zulässigen Obergrenze des gesamtstaatlichen Defizits gemäß Paragraf 51a Haushaltsgrundsätzegesetz.
Zur Erfüllung der ersten Aufgabe legen die Länder und der Bund jährlich einen Bericht, den Stabilitätsbericht, vor. Im Bericht werden festgelegte Kennziffern zur Beurteilung der Haushaltslage sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung dargestellt. Seit 2020 findet sich im Bericht auch die Dokumentation der landeseigenen Schuldenregel.
Zusätzliche Informationen wie die Berichte anderer Länder und Beschlüsse und Beratungsunterlagen sind unter www.stabilitätsrat.de zu finden.
Der Stabilitätsrat wurde 2010 gegründet und ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder. Er wurde mit der Föderalismusreform II errichtet und ist in Artikel 109a Grundgesetz verankert. Zusammen mit der Schuldenbegrenzungsregel stärkt der Stabilitätsrat die institutionellen Voraussetzungen zur Sicherung langfristig tragfähiger Haushalte im Bund und in den Ländern. Dem Stabilitätsrat gehören die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen, die für Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie an. Er tagt zweimal im Jahr, in der Regel im Juni und im Dezember.
Dem Stabilitätsrat obliegen drei zentrale Aufgaben. Erstens, die regelmäßige Haushaltsüberwachung in Bund und Ländern gemäß Artikel 109a Absatz 1 Grundgesetz, um drohende Haushaltsnotlagen frühzeitig zu erkennen. Zweitens, die Überwachung der Einhaltung der Schuldenregel in Bund und Ländern gemäß Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz und drittens die Überwachung der Einhaltung der zulässigen Obergrenze des gesamtstaatlichen Defizits gemäß Paragraf 51a Haushaltsgrundsätzegesetz.
Zur Erfüllung der ersten Aufgabe legen die Länder und der Bund jährlich einen Bericht, den Stabilitätsbericht, vor. Im Bericht werden festgelegte Kennziffern zur Beurteilung der Haushaltslage sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung dargestellt. Seit 2020 findet sich im Bericht auch die Dokumentation der landeseigenen Schuldenregel.
Zusätzliche Informationen wie die Berichte anderer Länder und Beschlüsse und Beratungsunterlagen sind unter www.stabilitätsrat.de zu finden.