Sparkassen-Aufsicht

Die Sparkassen im Land Brandenburg unterliegen der Aufsicht des Ministeriums der Finanzen und für Europa (Sparkassenaufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkassen den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen sind dabei:

Die Sparkassen im Land Brandenburg unterliegen der Aufsicht des Ministeriums der Finanzen und für Europa (Sparkassenaufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkassen den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen sind dabei:

Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Träger sind die Landkreise, kreisfreien Städte oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände. Die Sparkassen haben die Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Die Sparkassen im Land Brandenburg sind Mitglieder im Ostdeutschen Sparkassenverband (OSV). Rechtsgrundlage ist hierfür:

Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Träger sind die Landkreise, kreisfreien Städte oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände. Die Sparkassen haben die Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Die Sparkassen im Land Brandenburg sind Mitglieder im Ostdeutschen Sparkassenverband (OSV). Rechtsgrundlage ist hierfür:

Nach § 3 Abs. 1 und 2 OSV-Staatsvertrag überwacht im fünfjährigen Wechsel das jeweils für die Sparkassenaufsicht zuständige Ministerium eines der Vertragsländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt) den OSV sowie dessen Prüfungsstelle auf die Einhaltung der Pflichten aus dem Staatsvertrag. Gegenwärtig obliegt die Aufsicht dem Land Mecklenburg-Vorpommern.

Nach § 3 Abs. 1 und 2 OSV-Staatsvertrag überwacht im fünfjährigen Wechsel das jeweils für die Sparkassenaufsicht zuständige Ministerium eines der Vertragsländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt) den OSV sowie dessen Prüfungsstelle auf die Einhaltung der Pflichten aus dem Staatsvertrag. Gegenwärtig obliegt die Aufsicht dem Land Mecklenburg-Vorpommern.


Letzte Aktualisierung: 04.03.2024 um 14:04 Uhr
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