Förderung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen

Im Land Brandenburg gibt es drei Programme, mit denen Kommunen bei Investitionen unterstützt werden. Das kommunale Infrastrukturprogramm des Landes Brandenburg (KIP) richtet sich an alle Kommunen. Bis 2019 wird das Land im Rahmen des KIP nach Beschluss des Nachtragshaushaltes 2018 insgesamt 158 Millionen Euro in die Verbesserung der kommunalen Infrastruktur investieren. Ergänzt wird das KIP durch das Programm des Bundes zur Förderung finanzschwacher Kommunen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG).

Im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (Kapitel 1) stehen bis zum 31. Dezember 2020 den finanzschwachen Kommunen im Land zusätzliche Investitionsmittel in Höhe von 107,95 Millionen Euro zur Verfügung. Die Landesregierung hatte die dazu vom Finanzministerium erarbeiteten Kriterien am 1. September 2015 beschlossen. Mit diesen Kriterien wurde festgelegt, welche Kommunen in Brandenburg als finanzschwach gelten und wie hoch die jeweilige Förderung ausfällt. Die Mittel werden den Kommunen auf Grundlage der KInvFG 1-Richtlinie  zur Verfügung gestellt.

Mit der Ergänzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes durch ein neues Kapitel 2 kamen weitere mehr als 102,4 Millionen Euro für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen in einem zusätzlichen bis Ende 2022 laufendem Förderprogramm hinzu. Dieses Programm wird im Land durch die KInvFG 2-Richtlinie umgesetzt.

Im Land Brandenburg gibt es drei Programme, mit denen Kommunen bei Investitionen unterstützt werden. Das kommunale Infrastrukturprogramm des Landes Brandenburg (KIP) richtet sich an alle Kommunen. Bis 2019 wird das Land im Rahmen des KIP nach Beschluss des Nachtragshaushaltes 2018 insgesamt 158 Millionen Euro in die Verbesserung der kommunalen Infrastruktur investieren. Ergänzt wird das KIP durch das Programm des Bundes zur Förderung finanzschwacher Kommunen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG).

Im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (Kapitel 1) stehen bis zum 31. Dezember 2020 den finanzschwachen Kommunen im Land zusätzliche Investitionsmittel in Höhe von 107,95 Millionen Euro zur Verfügung. Die Landesregierung hatte die dazu vom Finanzministerium erarbeiteten Kriterien am 1. September 2015 beschlossen. Mit diesen Kriterien wurde festgelegt, welche Kommunen in Brandenburg als finanzschwach gelten und wie hoch die jeweilige Förderung ausfällt. Die Mittel werden den Kommunen auf Grundlage der KInvFG 1-Richtlinie  zur Verfügung gestellt.

Mit der Ergänzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes durch ein neues Kapitel 2 kamen weitere mehr als 102,4 Millionen Euro für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen in einem zusätzlichen bis Ende 2022 laufendem Förderprogramm hinzu. Dieses Programm wird im Land durch die KInvFG 2-Richtlinie umgesetzt.

  • Kommunales Infrastrukturprogramm des Landes Brandenburg (KIP)

    Am 15. Dezember 2015 hatte die Landesregierung die vom federführenden Ministerium der Finanzen erarbeitete Rahmenförderrichtlinie des kommunalen Investitionsprogramms (KIP) beschlossen. Damit können Kommunen ab Januar 2016 Mittel aus dem kommunalen Infrastrukturprogramm beim Land beantragen. Das bis Ende 2019 befristete Programm ist für alle Kommunen des Landes offen.

    Im Rahmen des KIP werden Maßnahmen der Kommunen in vier Bereichen mit insgesamt 158 Millionen Euro Landesmitteln gefördert:

    • Bildungsinfrastruktur mit insgesamt 80 Millionen Euro;
    • Verkehrsinfrastruktur mit insgesamt 20 Millionen Euro;
    • Feuerwehrinfrastruktur mit insgesamt 35 Millionen Euro;
    • Freizeit- und Sportinfrastruktur mit insgesamt 23 Millionen Euro.

    Wegen der großen Nachfrage seitens der Kommunen speziell nach Förderungen für Investitionen in die Feuerwehr- sowie die Freizeit- und Sportinfrastruktur beschloss die Landesregierung am 19. Dezember 2017, im Rahmen des Nachtragshaushaltes 2018 weitere Millionenbeträge bereitzustellen. Nach Zustimmung des Landtages, stiegen die Fördervolumen für die Feuerwehrinfrastruktur um 20 auf 35 Millionen Euro und im Bereich Sport und Freizeit um insgesamt acht auf 23 Millionen Euro.

    Die KIP-Richtlinie wurde gemeinsam mit den für die genannten Infrastrukturbereiche fachlich zuständigen Ressorts – dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, dem Ministerium des Inneren und für Kommunales sowie dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung – erarbeitet. Im Wege des Zuwendungsrechts kann ab 1. Januar 2016 das Kommunale Infrastrukturprogramm des Landes umgesetzt werden. Die beschlossene Richtlinie bündelt die Regelungen für die vier Bereiche Bildung, Verkehr, Feuerwehr sowie Freizeit und Sport in einer transparenten Rahmenvorschrift.

    Die KIP-Richtlinie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und wurde zwischenzeitlich bedarfsorientiert aktualisiert.

    Ansprechpartner:

    Am 15. Dezember 2015 hatte die Landesregierung die vom federführenden Ministerium der Finanzen erarbeitete Rahmenförderrichtlinie des kommunalen Investitionsprogramms (KIP) beschlossen. Damit können Kommunen ab Januar 2016 Mittel aus dem kommunalen Infrastrukturprogramm beim Land beantragen. Das bis Ende 2019 befristete Programm ist für alle Kommunen des Landes offen.

    Im Rahmen des KIP werden Maßnahmen der Kommunen in vier Bereichen mit insgesamt 158 Millionen Euro Landesmitteln gefördert:

    • Bildungsinfrastruktur mit insgesamt 80 Millionen Euro;
    • Verkehrsinfrastruktur mit insgesamt 20 Millionen Euro;
    • Feuerwehrinfrastruktur mit insgesamt 35 Millionen Euro;
    • Freizeit- und Sportinfrastruktur mit insgesamt 23 Millionen Euro.

    Wegen der großen Nachfrage seitens der Kommunen speziell nach Förderungen für Investitionen in die Feuerwehr- sowie die Freizeit- und Sportinfrastruktur beschloss die Landesregierung am 19. Dezember 2017, im Rahmen des Nachtragshaushaltes 2018 weitere Millionenbeträge bereitzustellen. Nach Zustimmung des Landtages, stiegen die Fördervolumen für die Feuerwehrinfrastruktur um 20 auf 35 Millionen Euro und im Bereich Sport und Freizeit um insgesamt acht auf 23 Millionen Euro.

    Die KIP-Richtlinie wurde gemeinsam mit den für die genannten Infrastrukturbereiche fachlich zuständigen Ressorts – dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, dem Ministerium des Inneren und für Kommunales sowie dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung – erarbeitet. Im Wege des Zuwendungsrechts kann ab 1. Januar 2016 das Kommunale Infrastrukturprogramm des Landes umgesetzt werden. Die beschlossene Richtlinie bündelt die Regelungen für die vier Bereiche Bildung, Verkehr, Feuerwehr sowie Freizeit und Sport in einer transparenten Rahmenvorschrift.

    Die KIP-Richtlinie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und wurde zwischenzeitlich bedarfsorientiert aktualisiert.

    Ansprechpartner:

  • Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

    Förderung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen durch die KInvFG 1-Richtline

    Das Kabinett hatte am 1. September 2015 der Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) des Bundes in Brandenburg zugestimmt (Pressemitteilung vom 01.09.2015). Den finanzschwachen Kommunen im Land stehen mit dem durch die KInvFG 1-Richtlinie in Brandenburg umgesetzten Programm zusätzliche Investitionsmittel in Höhe von 107,95 Millionen Euro bis Jahresende 2020 zur Verfügung. Das Finanzministerium hatte hierzu Kriterien aufgestellt, die festlegen, welche Kommunen in Brandenburg als finanzschwach gelten und wie hoch die jeweilige Förderung ausfällt. Nachdem der Bund die Laufzeit des Programms um zwei Jahre bis 2020 verlängert hat, wurde diese Verlängerung im Land Brandenburg zwischenzeitlich durch Anpassung der KInvFG 1-Richtlinie nachgezeichnet.

    Nach diesen vom Finanzministerium aufgestellten Kriterien sind sieben von 14 Kreisen finanzschwach sowie 114 von den 418 Kommunen im Land, darunter die drei kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder). Welche Landkreise, kreisfreien Städte und weitere Kommunen als finanzschwach gelten, ist der Anlage 1 der KInvFG 1-Richtlinie zu entnehmen.

    Sie alle erhalten Förderungen, die zum Beispiel für die Modernisierung von Krankenhäusern, die energetische Sanierung von Schulen oder Lärmschutzmaßnahmen an Straßen eingesetzt werden dürfen. Der Förderzeitraum gilt für Investitionsmaßnahmen, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden und bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen sowie im Jahre 2021 vollständig abgerechnet sind.

    Insgesamt gewährt der Bund den Ländern mit dem „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“, dessen Bestandteil der KInvFG war, Finanzhilfen im Umfang von 3,5 Milliarden Euro. Im Gesetz ist in § 3 aufgeführt, welche Investitionen gefördert werden.

    Weitere wesentliche Fördervoraussetzungen sind in der Verwaltungsvereinbarung zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 20. August 2015 geregelt, die im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht worden ist.

    Die Umsetzung des KInvFG ist in der „Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG-Richtlinie) vom 7. Oktober 2015“ geregelt. Die letzte Änderung der KInvFG 1-Richtlinie wird im Amtsblatt für Brandenburg vom 7. Februar 2018 veröffentlicht und betrifft die oben angesprochene Verlängerung der Programmlaufzeit um zwei Jahre.

    In enger Abstimmung mit den Betroffenen ist es gelungen ein schlankes Verwaltungsverfahren für die Umsetzung mit der KInvFG 1-Richtlinie zu installieren. Der Ablauf des Verfahrens stellt sich wie folgt dar: Grafik und Anschreiben. Die Bewilligungsbehörde, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, finden Sie hier.

    Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen durch die KInvFG 2-Richtlinie

    Darüber hinaus stehen nach § 10 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes weitere 102,4 Millionen Euro für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen zur Verfügung. Am 12. Dezember 2017 beschloss die Landesregierung die Kriterien und die Auswahl der finanzschwachen Kommunen mit Schulstandort in Brandenburg, die Mittel aus dem Bundesprogramms beantragen können. Demnach gilt eine Gemeinde oder ein Landkreis mit Schulstandort im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach, wenn er oder sie

    • im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 je Einwohner überdurchschnittliche Schlüsselzuweisungen erhalten hat und
    • im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 überdurchschnittlich viele Arbeitslose je Einwohner aufzuweisen hatte (Summe nach Rechtskreisen SGB II und SGB III, Statistik der Bundesagentur für Arbeit).

    Insgesamt gelten im Ergebnis der vom Finanzministerium vorgenommenen Abgrenzung im Land Brandenburg im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach und sind damit förderfähig:

    • 61 von 205 kreisangehörigen Schulstandortgemeinden;
    • drei von vier kreisfreien Städten;
    • sechs von 14 Landkreisen;
    • fünf von 25 Ämtern, die als Schulträger fungieren und;
    • ein von zwei Schulzweckverbänden.

    Welche Gemeinden, kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter und Schulzweckverbände im Einzelnen im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach gelten, finden Sie in der Anlage 1 der KInvFG 2-Richtlinie.

    Auch Träger von Schulen in privater Trägerschaft können Mittel aus dem Investitionsprogramm für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden erhalten. Hierfür ist es notwendig, dass die Schule ihren Standort innerhalb einer finanzschwachen Gemeinde hat und der Schulträger sich mit der beabsichtigten Maßnahme an die Standortgemeinde wendet.

    In der am 20. Oktober 2017 letztunterzeichnete Verwaltungsvereinbarung (VV-KInvFG 2)  zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 2 ist aufgeführt, welche Maßnahmen im Einzelnen förderfähig sind (§ 6).

    Wie Gemeinden, kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter und Schulzweckverbände Anträge bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) stellen können und welche Verwendungsnachweise nötig sind, beschreibt eine Präsentation der ILB.

    Den Betroffenen wurde am 14. Dezember 2017 das vorgesehene Verfahren vom Finanzministerium gemeinsam mit der ILB für die die Umsetzung des Kapitels 2 des KInvFG dargestellt. Der Ablauf des Verfahrens ist in den Präsentationen des MdF  und der ILB  nachzuvollziehen. Die KInvFG 2-Richtlinie ist durch Erlass des MdF seit dem 1. Februar 2018 in Kraft und wird voraussichtlich am 21. Februar 2018 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bewilligungsbehörde, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, finden Sie hier.

    Ihre Fragen können Kommunen auch an folgende Adresse richten:

    KInvFGbb@mdf.brandenburg.de

    Förderung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen durch die KInvFG 1-Richtline

    Das Kabinett hatte am 1. September 2015 der Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) des Bundes in Brandenburg zugestimmt (Pressemitteilung vom 01.09.2015). Den finanzschwachen Kommunen im Land stehen mit dem durch die KInvFG 1-Richtlinie in Brandenburg umgesetzten Programm zusätzliche Investitionsmittel in Höhe von 107,95 Millionen Euro bis Jahresende 2020 zur Verfügung. Das Finanzministerium hatte hierzu Kriterien aufgestellt, die festlegen, welche Kommunen in Brandenburg als finanzschwach gelten und wie hoch die jeweilige Förderung ausfällt. Nachdem der Bund die Laufzeit des Programms um zwei Jahre bis 2020 verlängert hat, wurde diese Verlängerung im Land Brandenburg zwischenzeitlich durch Anpassung der KInvFG 1-Richtlinie nachgezeichnet.

    Nach diesen vom Finanzministerium aufgestellten Kriterien sind sieben von 14 Kreisen finanzschwach sowie 114 von den 418 Kommunen im Land, darunter die drei kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder). Welche Landkreise, kreisfreien Städte und weitere Kommunen als finanzschwach gelten, ist der Anlage 1 der KInvFG 1-Richtlinie zu entnehmen.

    Sie alle erhalten Förderungen, die zum Beispiel für die Modernisierung von Krankenhäusern, die energetische Sanierung von Schulen oder Lärmschutzmaßnahmen an Straßen eingesetzt werden dürfen. Der Förderzeitraum gilt für Investitionsmaßnahmen, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden und bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen sowie im Jahre 2021 vollständig abgerechnet sind.

    Insgesamt gewährt der Bund den Ländern mit dem „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“, dessen Bestandteil der KInvFG war, Finanzhilfen im Umfang von 3,5 Milliarden Euro. Im Gesetz ist in § 3 aufgeführt, welche Investitionen gefördert werden.

    Weitere wesentliche Fördervoraussetzungen sind in der Verwaltungsvereinbarung zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 20. August 2015 geregelt, die im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht worden ist.

    Die Umsetzung des KInvFG ist in der „Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG-Richtlinie) vom 7. Oktober 2015“ geregelt. Die letzte Änderung der KInvFG 1-Richtlinie wird im Amtsblatt für Brandenburg vom 7. Februar 2018 veröffentlicht und betrifft die oben angesprochene Verlängerung der Programmlaufzeit um zwei Jahre.

    In enger Abstimmung mit den Betroffenen ist es gelungen ein schlankes Verwaltungsverfahren für die Umsetzung mit der KInvFG 1-Richtlinie zu installieren. Der Ablauf des Verfahrens stellt sich wie folgt dar: Grafik und Anschreiben. Die Bewilligungsbehörde, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, finden Sie hier.

    Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen durch die KInvFG 2-Richtlinie

    Darüber hinaus stehen nach § 10 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes weitere 102,4 Millionen Euro für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen zur Verfügung. Am 12. Dezember 2017 beschloss die Landesregierung die Kriterien und die Auswahl der finanzschwachen Kommunen mit Schulstandort in Brandenburg, die Mittel aus dem Bundesprogramms beantragen können. Demnach gilt eine Gemeinde oder ein Landkreis mit Schulstandort im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach, wenn er oder sie

    • im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 je Einwohner überdurchschnittliche Schlüsselzuweisungen erhalten hat und
    • im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 überdurchschnittlich viele Arbeitslose je Einwohner aufzuweisen hatte (Summe nach Rechtskreisen SGB II und SGB III, Statistik der Bundesagentur für Arbeit).

    Insgesamt gelten im Ergebnis der vom Finanzministerium vorgenommenen Abgrenzung im Land Brandenburg im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach und sind damit förderfähig:

    • 61 von 205 kreisangehörigen Schulstandortgemeinden;
    • drei von vier kreisfreien Städten;
    • sechs von 14 Landkreisen;
    • fünf von 25 Ämtern, die als Schulträger fungieren und;
    • ein von zwei Schulzweckverbänden.

    Welche Gemeinden, kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter und Schulzweckverbände im Einzelnen im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach gelten, finden Sie in der Anlage 1 der KInvFG 2-Richtlinie.

    Auch Träger von Schulen in privater Trägerschaft können Mittel aus dem Investitionsprogramm für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden erhalten. Hierfür ist es notwendig, dass die Schule ihren Standort innerhalb einer finanzschwachen Gemeinde hat und der Schulträger sich mit der beabsichtigten Maßnahme an die Standortgemeinde wendet.

    In der am 20. Oktober 2017 letztunterzeichnete Verwaltungsvereinbarung (VV-KInvFG 2)  zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 2 ist aufgeführt, welche Maßnahmen im Einzelnen förderfähig sind (§ 6).

    Wie Gemeinden, kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter und Schulzweckverbände Anträge bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) stellen können und welche Verwendungsnachweise nötig sind, beschreibt eine Präsentation der ILB.

    Den Betroffenen wurde am 14. Dezember 2017 das vorgesehene Verfahren vom Finanzministerium gemeinsam mit der ILB für die die Umsetzung des Kapitels 2 des KInvFG dargestellt. Der Ablauf des Verfahrens ist in den Präsentationen des MdF  und der ILB  nachzuvollziehen. Die KInvFG 2-Richtlinie ist durch Erlass des MdF seit dem 1. Februar 2018 in Kraft und wird voraussichtlich am 21. Februar 2018 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bewilligungsbehörde, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, finden Sie hier.

    Ihre Fragen können Kommunen auch an folgende Adresse richten:

    KInvFGbb@mdf.brandenburg.de