Gutachten und Verständigung zum Kommunalen Finanzausgleich

Gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) sind die Grundparameter des kommunalen Finanzausgleichs im Land Brandenburg in einem dreijährigen Rhythmus zu überprüfen.

Die turnusmäßigen Überprüfungspflichten nach dem BbgFAG beziehen sich auf:

  • die Verbundquote zur kommunalen Beteiligung an den Einnahmen des Landes nach § 3 Absatz 1 BbgFAG,
  • die Teilschlüsselmassen für kommunale Gruppen nach § 5 Absatz 3 BbgFAG sowie
  • die Hauptansatzstaffel nach § 8 Absatz 2 BbgFAG.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des BbgFAG wurde der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum bis zum Ausgleichsjahr 2026 einmalig verlängert. Die nächste Überprüfung findet somit zum Ausgleichsjahr 2027 statt.

Gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) sind die Grundparameter des kommunalen Finanzausgleichs im Land Brandenburg in einem dreijährigen Rhythmus zu überprüfen.

Die turnusmäßigen Überprüfungspflichten nach dem BbgFAG beziehen sich auf:

  • die Verbundquote zur kommunalen Beteiligung an den Einnahmen des Landes nach § 3 Absatz 1 BbgFAG,
  • die Teilschlüsselmassen für kommunale Gruppen nach § 5 Absatz 3 BbgFAG sowie
  • die Hauptansatzstaffel nach § 8 Absatz 2 BbgFAG.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des BbgFAG wurde der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum bis zum Ausgleichsjahr 2026 einmalig verlängert. Die nächste Überprüfung findet somit zum Ausgleichsjahr 2027 statt.

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Letzte Aktualisierung: 06.01.2023 um 00:00 Uhr
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