Investive Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen und Zweckzuweisungen

Investive Schlüsselzuweisungen

Mit den investiven Schlüsselzuweisungen soll eine ausreichende Liquidität zur Eigenfinanzierung bzw. Komplementärfinanzierung investiver Maßnahmen im Bereich der kommunalen Infrastruktur gesichert werden. Ihr Einsatz soll sich auf Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung konzentrieren, wie z. B. Straßenbau, Schulhausbau, Stadt- und Dorferneuerung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft sowie Brand- und Katastrophenschutz. Die investiven Schlüsselzuweisungen werden nach Maßgabe und zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen verteilt.

Bis zum Jahr 2019 wurden die investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 13 BbgFAG aus dem Teil der Verbundmasse berechnet, der sich aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 FAG ergab. Die Bundesregelung wird nicht fortgeführt. Nach der Novellierung des BbgFAG mit dem Siebenten Änderungsgesetz erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände in Brandenburg weiterhin investive Schlüsselzuweisungen zur Deckung ihres Investitionsbedarfs. Die diesen zugrundeliegende investive Schlüsselmasse bildet sich gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 BbgFAG aus einem Anteil von 6,5 Prozent der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 1 BbgFAG sowie den investiven Mitteln nach § 4 BbgFAG.

In den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 wird die investive Schlüsselmasse jeweils um 25 Mio. Euro erhöht.

Mit den investiven Schlüsselzuweisungen soll eine ausreichende Liquidität zur Eigenfinanzierung bzw. Komplementärfinanzierung investiver Maßnahmen im Bereich der kommunalen Infrastruktur gesichert werden. Ihr Einsatz soll sich auf Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung konzentrieren, wie z. B. Straßenbau, Schulhausbau, Stadt- und Dorferneuerung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft sowie Brand- und Katastrophenschutz. Die investiven Schlüsselzuweisungen werden nach Maßgabe und zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen verteilt.

Bis zum Jahr 2019 wurden die investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 13 BbgFAG aus dem Teil der Verbundmasse berechnet, der sich aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 FAG ergab. Die Bundesregelung wird nicht fortgeführt. Nach der Novellierung des BbgFAG mit dem Siebenten Änderungsgesetz erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände in Brandenburg weiterhin investive Schlüsselzuweisungen zur Deckung ihres Investitionsbedarfs. Die diesen zugrundeliegende investive Schlüsselmasse bildet sich gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 BbgFAG aus einem Anteil von 6,5 Prozent der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 1 BbgFAG sowie den investiven Mitteln nach § 4 BbgFAG.

In den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 wird die investive Schlüsselmasse jeweils um 25 Mio. Euro erhöht.

Bedarfszuweisungen

Gemeinden und Gemeindeverbänden können auf Antrag Bedarfszuweisungen insbesondere gewährt werden für

  • Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,
  • die Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
  • den Ausgleich besonderer Härten in Durchführung des BbgFAG und des Gemeindefinanzreformgesetzes,
  • die Unterstützung bei der Durchführung unabweisbarer und unaufschiebbarer Investitionsmaßnahmen.

Hierfür werden jährlich 40 Mio. Euro gemäß § 16 BbgFAG bereitgestellt (Ausgleichsfonds). Die Mittel können des Weiteren für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

  • die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung in den Kommunen,
  • die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz,
  • die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame Laufbahnausbildungen von Land und Kommunen.

Die Verteilung und Bewirtschaftung der Mittel aus dem Ausgleichsfonds regelt das für Kommunales zuständige Ministerium. Weitere Informationen werden im Internetauftritt des für Kommunales zuständigen Ministeriums bereitgestellt.

Gemeinden und Gemeindeverbänden können auf Antrag Bedarfszuweisungen insbesondere gewährt werden für

  • Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,
  • die Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
  • den Ausgleich besonderer Härten in Durchführung des BbgFAG und des Gemeindefinanzreformgesetzes,
  • die Unterstützung bei der Durchführung unabweisbarer und unaufschiebbarer Investitionsmaßnahmen.

Hierfür werden jährlich 40 Mio. Euro gemäß § 16 BbgFAG bereitgestellt (Ausgleichsfonds). Die Mittel können des Weiteren für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

  • die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung in den Kommunen,
  • die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz,
  • die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame Laufbahnausbildungen von Land und Kommunen.

Die Verteilung und Bewirtschaftung der Mittel aus dem Ausgleichsfonds regelt das für Kommunales zuständige Ministerium. Weitere Informationen werden im Internetauftritt des für Kommunales zuständigen Ministeriums bereitgestellt.

Zweckzuweisungen

Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten vom Land Brandenburg außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nach Maßgabe des Landeshaushaltes allgemeine und investive zweckgebundene Zuweisungen.

Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten vom Land Brandenburg außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nach Maßgabe des Landeshaushaltes allgemeine und investive zweckgebundene Zuweisungen.


Letzte Aktualisierung: 03.01.2024 um 11:27 Uhr
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