Ziele und Funktionsweise des kommunalen Finanzausgleichs
Mit den Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs verfolgt das Land folgende Ziele:
Mit den Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs verfolgt das Land folgende Ziele:
Vertikaler Finanzausgleich
Im Rahmen des vertikalen Ausgleichs beteiligt das Land die Kommunen zusätzlich an seinen eigenen Einnahmen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich eine wesentliche Einnahmequelle dar.
Nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen BbgFAG beteiligt das Land die Kommunen über die Verbundquote an den dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie an den Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich, den Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) und an den Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.
Durch das Siebente Änderungsgesetz erfolgte erstmals eine Anpassung der Verbundquote im BbgFAG. Auf Basis der gutachterlichen Empfehlungen hatten sich Land und Kommunen zuvor über den vertikalen Finanzausgleich für die Jahre 2019 bis einschließlich 2021 verständigt. Demnach erhöhte sich die allgemeine Verbundquote im Ausgleichsjahr 2019 von bis dahin 20 auf 21,0 Prozent. Ab dem Jahr 2020 – mit Inkrafttreten der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen – werden die Kommunen in Brandenburg mit einer einheitlichen Verbundquote auch an den höheren Einnahmen des Landes aus seinem Länderanteil an der Umsatzsteuer, an den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und an den Gemeindesteuerkraftzuweisungen (GSK-BEZ) beteiligt. Für das Ausgleichsjahr 2020 betrug die einheitliche Verbundquote 22,0 Prozent. Seit dem Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundquote 22,43 Prozent.
Der sich in Anwendung der Verbundquoten aus o. g. Einnahmen ergebende Betrag der Verbundmasse nach § 3 Absatz 1 BbgFAG wird unter Berücksichtigung von Beträgen aus der Abrechnung der Steuerverbünde abgelaufener Ausgleichsjahre bereinigt und um die Vorwegabzüge nach § 3 Absatz 2 BbgFAG vermindert. Aus dieser Verbundmasse ergibt sich zusammen mit den Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 17a Absatz 3 Satz 3 BbgFAG die Finanzausgleichsmasse.
Im Rahmen des vertikalen Ausgleichs beteiligt das Land die Kommunen zusätzlich an seinen eigenen Einnahmen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich eine wesentliche Einnahmequelle dar.
Nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen BbgFAG beteiligt das Land die Kommunen über die Verbundquote an den dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie an den Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich, den Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) und an den Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.
Durch das Siebente Änderungsgesetz erfolgte erstmals eine Anpassung der Verbundquote im BbgFAG. Auf Basis der gutachterlichen Empfehlungen hatten sich Land und Kommunen zuvor über den vertikalen Finanzausgleich für die Jahre 2019 bis einschließlich 2021 verständigt. Demnach erhöhte sich die allgemeine Verbundquote im Ausgleichsjahr 2019 von bis dahin 20 auf 21,0 Prozent. Ab dem Jahr 2020 – mit Inkrafttreten der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen – werden die Kommunen in Brandenburg mit einer einheitlichen Verbundquote auch an den höheren Einnahmen des Landes aus seinem Länderanteil an der Umsatzsteuer, an den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und an den Gemeindesteuerkraftzuweisungen (GSK-BEZ) beteiligt. Für das Ausgleichsjahr 2020 betrug die einheitliche Verbundquote 22,0 Prozent. Seit dem Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundquote 22,43 Prozent.
Der sich in Anwendung der Verbundquoten aus o. g. Einnahmen ergebende Betrag der Verbundmasse nach § 3 Absatz 1 BbgFAG wird unter Berücksichtigung von Beträgen aus der Abrechnung der Steuerverbünde abgelaufener Ausgleichsjahre bereinigt und um die Vorwegabzüge nach § 3 Absatz 2 BbgFAG vermindert. Aus dieser Verbundmasse ergibt sich zusammen mit den Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 17a Absatz 3 Satz 3 BbgFAG die Finanzausgleichsmasse.
Horizontaler Finanzausgleich
Der Finanzausgleichsmasse werden gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 BbgFAG vorweg Mittel für die folgenden Zwecke entnommen:
- für die sog. „Theaterpauschale“ gemäß § 5 Absatz 1 BbgFAG (22 Mio. Euro),
- für den Soziallastenausgleich gemäß § 15 Absatz 1 BbgFAG (60 Mio. Euro),
- für den Jugendhilfelastenausgleich gemäß § 15 Absatz 2 BbgFAG (20 Mio. Euro),
- für den Schullastenausgleich gemäß § 14 BbgFAG (im Jahr 2024 ca. 98,5 Mio. Euro),
- für den Ausgleichfonds gemäß § 16 BbgFAG (40 Mio. Euro).
Von der hiernach verbleibenden Schlüsselmasse werden gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 BbgFAG 6,5 Prozent für investive Schlüsselzuweisungen gebunden. Der verbleibende Betrag wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 BbgFAG wie folgt auf die kommunalen Gruppen im Land aufgeteilt:
- 67,8 Prozent an kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben,
- 28,0 Prozent an Landkreise und
- 4,2 Prozent an kreisfreie Städte für Kreisaufgaben.
Der horizontale Ausgleich erfolgt vorrangig über das Instrument der Schlüsselzuweisungen (allgemeine und investive) und wird grundlegend durch die Berücksichtigung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden herbeigeführt. Kommunen mit unterdurchschnittlich geringen Steuereinnahmen erhalten verhältnismäßig höhere Schlüsselzuweisungen als Kommunen, die über höhere Steuereinnahmen verfügen.
In den Jahren 2023 bis einschließlich 2026 erhalten Gemeinden, die eine im Landesvergleich erheblich unterdurchschnittliche Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner aufweisen, einen Zuschlag zu den Schlüsselzuweisungen (Schlüsselzuweisung Plus). Die Finanzkraft einer Gemeinde wird dabei durch die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl nach § 9 BbgFAG zuzüglich der Zuweisungen nach § 6 Absatz 1 BbgFAG sowie den §§ 13, 14a und 14b BbgFAG im Vorjahr und abzüglich einer im Vorjahr geleisteten Finanzausgleichsumlage nach § 17a Absatz 1 BbgFAG abgebildet. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen sind in der Verordnung zur Verteilung der Schlüsselzuweisung Plus gemäß § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes geregelt.
Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 BbgFAG die Bedarfsmesszahl nach § 7 BbgFAG im Ausgleichsjahr um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird im Folgejahr eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 25 Prozent des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 Prozent erhöhten Bedarfsmesszahl.
Der Finanzausgleichsmasse werden gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 BbgFAG vorweg Mittel für die folgenden Zwecke entnommen:
- für die sog. „Theaterpauschale“ gemäß § 5 Absatz 1 BbgFAG (22 Mio. Euro),
- für den Soziallastenausgleich gemäß § 15 Absatz 1 BbgFAG (60 Mio. Euro),
- für den Jugendhilfelastenausgleich gemäß § 15 Absatz 2 BbgFAG (20 Mio. Euro),
- für den Schullastenausgleich gemäß § 14 BbgFAG (im Jahr 2024 ca. 98,5 Mio. Euro),
- für den Ausgleichfonds gemäß § 16 BbgFAG (40 Mio. Euro).
Von der hiernach verbleibenden Schlüsselmasse werden gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 BbgFAG 6,5 Prozent für investive Schlüsselzuweisungen gebunden. Der verbleibende Betrag wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 BbgFAG wie folgt auf die kommunalen Gruppen im Land aufgeteilt:
- 67,8 Prozent an kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben,
- 28,0 Prozent an Landkreise und
- 4,2 Prozent an kreisfreie Städte für Kreisaufgaben.
Der horizontale Ausgleich erfolgt vorrangig über das Instrument der Schlüsselzuweisungen (allgemeine und investive) und wird grundlegend durch die Berücksichtigung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden herbeigeführt. Kommunen mit unterdurchschnittlich geringen Steuereinnahmen erhalten verhältnismäßig höhere Schlüsselzuweisungen als Kommunen, die über höhere Steuereinnahmen verfügen.
In den Jahren 2023 bis einschließlich 2026 erhalten Gemeinden, die eine im Landesvergleich erheblich unterdurchschnittliche Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner aufweisen, einen Zuschlag zu den Schlüsselzuweisungen (Schlüsselzuweisung Plus). Die Finanzkraft einer Gemeinde wird dabei durch die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl nach § 9 BbgFAG zuzüglich der Zuweisungen nach § 6 Absatz 1 BbgFAG sowie den §§ 13, 14a und 14b BbgFAG im Vorjahr und abzüglich einer im Vorjahr geleisteten Finanzausgleichsumlage nach § 17a Absatz 1 BbgFAG abgebildet. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen sind in der Verordnung zur Verteilung der Schlüsselzuweisung Plus gemäß § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes geregelt.
Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 BbgFAG die Bedarfsmesszahl nach § 7 BbgFAG im Ausgleichsjahr um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird im Folgejahr eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 25 Prozent des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 Prozent erhöhten Bedarfsmesszahl.
Raumstruktur und Demographie
Raumordnerischen Gesichtspunkten und demographischen Entwicklungen wird im horizontalen Finanzausgleich sowohl über die Hauptansatzstaffel gemäß § 8 Absatz 2 BbgFAG und die Anwendung eines sog. Demographiefaktors mit der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 20 BbgFAG als auch über den Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte gemäß § 14a BbgFAG sowie den Mehrbelastungsausgleich für grundfunktionale Schwerpunkte gemäß § 14b BbgFAG Rechnung getragen.
Grundlage der Ermittlung der Schlüsselzuweisungen ist ein nach den gesetzlich fixierten Kriterien normierter Finanzbedarf der einzelnen Kommune, welcher mit der jeweiligen Finanz- bzw. Umlagekraft verglichen wird. Der Bedarf einer Gemeinde richtet sich hierbei nach der (gemäß § 20 BbgFAG maßgeblichen) Einwohnerzahl, welche durch die Hauptansatzstaffel nach § 8 Absatz 2 BbgFAG veredelt wird.
Mit dem sog. Demographiefaktor nach § 20 BbgFAG wird den negativen Folgen des demographischen Wandels und damit verbundenen Bevölkerungsverlustes begegnet, indem bei Kommunen mit sinkender Einwohnerzahl der Rückgang des fiktiven Finanzbedarfs gedämpft wird. Bei rückläufiger Einwohnerzahl ist der Durchschnitt aus fünf vorhergehenden Jahren maßgebend, wenn dieser höher ist als im Basisjahr.
Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, erhalten gemäß § 14a BbgFAG einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800.000 Euro im Jahr als Mehrbelastungsausgleich. Soweit die Gemeinden die zentralörtlichen Aufgaben in Funktionsteilung wahrnehmen, wird der Mehrbelastungsausgleich entsprechend – in zwei Beträge von je 400.000 Euro – aufgeteilt. Der am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) weist 36 Mittelzentren bzw. neun Mittelzentren in Funktionsteilung aus.
Mit der Einführung eines Mehrbelastungsausgleichs für grundfunktionale Schwerpunkte nach § 14b BbgFAG mit dem Siebenten Änderungsgesetz des BbgFAG erhalten zudem Gemeinden, in denen nach Inkrafttreten des LEP HR jeweils zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres durch die jeweiligen Regionalpläne ein grundfunktionaler Schwerpunkt festgestellt worden ist, als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 Euro im Jahr. In den Regionalplänen der Regionalen Planungsgemeinschaften sind insgesamt 121 grundfunktionale Schwerpunkte festgelegt worden.
Raumordnerischen Gesichtspunkten und demographischen Entwicklungen wird im horizontalen Finanzausgleich sowohl über die Hauptansatzstaffel gemäß § 8 Absatz 2 BbgFAG und die Anwendung eines sog. Demographiefaktors mit der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 20 BbgFAG als auch über den Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte gemäß § 14a BbgFAG sowie den Mehrbelastungsausgleich für grundfunktionale Schwerpunkte gemäß § 14b BbgFAG Rechnung getragen.
Grundlage der Ermittlung der Schlüsselzuweisungen ist ein nach den gesetzlich fixierten Kriterien normierter Finanzbedarf der einzelnen Kommune, welcher mit der jeweiligen Finanz- bzw. Umlagekraft verglichen wird. Der Bedarf einer Gemeinde richtet sich hierbei nach der (gemäß § 20 BbgFAG maßgeblichen) Einwohnerzahl, welche durch die Hauptansatzstaffel nach § 8 Absatz 2 BbgFAG veredelt wird.
Mit dem sog. Demographiefaktor nach § 20 BbgFAG wird den negativen Folgen des demographischen Wandels und damit verbundenen Bevölkerungsverlustes begegnet, indem bei Kommunen mit sinkender Einwohnerzahl der Rückgang des fiktiven Finanzbedarfs gedämpft wird. Bei rückläufiger Einwohnerzahl ist der Durchschnitt aus fünf vorhergehenden Jahren maßgebend, wenn dieser höher ist als im Basisjahr.
Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, erhalten gemäß § 14a BbgFAG einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800.000 Euro im Jahr als Mehrbelastungsausgleich. Soweit die Gemeinden die zentralörtlichen Aufgaben in Funktionsteilung wahrnehmen, wird der Mehrbelastungsausgleich entsprechend – in zwei Beträge von je 400.000 Euro – aufgeteilt. Der am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) weist 36 Mittelzentren bzw. neun Mittelzentren in Funktionsteilung aus.
Mit der Einführung eines Mehrbelastungsausgleichs für grundfunktionale Schwerpunkte nach § 14b BbgFAG mit dem Siebenten Änderungsgesetz des BbgFAG erhalten zudem Gemeinden, in denen nach Inkrafttreten des LEP HR jeweils zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres durch die jeweiligen Regionalpläne ein grundfunktionaler Schwerpunkt festgestellt worden ist, als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 Euro im Jahr. In den Regionalplänen der Regionalen Planungsgemeinschaften sind insgesamt 121 grundfunktionale Schwerpunkte festgelegt worden.
Verbandsgemeinden
Mit dem Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung vom 15. Oktober 2018 wurde u. a. das Verwaltungsmodell Verbandsgemeinde als Weiterentwicklung des Amtes eingeführt. Demnach können mindestens zwei aneinandergrenzende Gemeinden desselben Landkreises auf freiwilliger Basis eine Verbandsgemeinde bilden. Die hauptamtliche Verwaltung erfolgt dabei auf der übergemeindlichen Ebene. Zusammen mit den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden (Ortsgemeinden), die als eigenständige Rechtsträger erhalten bleiben, erfüllt die Verbandsgemeinde die Aufgaben einer kreisangehörigen Gemeinde. Sie verfügt über unmittelbar demokratisch legitimierte Organe.
Im Unterschied zur Bundkörperschaft Amt ist die Verbandsgemeinde eine Gebietskörperschaft und ein Gemeindeverband. Als Gemeindeverband ist sie – neben den Ortsgemeinden – am kommunalen Finanzausgleich zu beteiligen. Entsprechende Regelungen sind mit dem Siebenten Änderungsgesetz des BbgFAG geschaffen worden.
Die allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen für Verbandsgemeinden werden in Abhängigkeit der Zuweisungen der Ortsgemeinden aus der Teilschlüsselmasse für Ge-meindeaufgaben bestimmt. Die für die Ortsgemeinden (mit dem für die jeweilige Ortsgemeinde geltenden Hauptansatz) ermittelten Schlüsselzuweisungsbeträge entfallen mit einer Quote von jeweils 50 Prozent auf Anteile für die Ortsgemeinden und für die Verbandsgemeinden. Durch das Neunte Änderungsgesetz des BbgFAG wurde die Verbandsgemeinde in die Einwohnerveredelung einbezogen. Bei dem Anteil der Verbandsgemeinde im Rahmen der Hauptansatzstaffel ist seitdem die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde maßgebend; die Ortsgemeinden erhalten weiterhin einen Anteil nach den Einwohnerzahlen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde.
Mit dem Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung vom 15. Oktober 2018 wurde u. a. das Verwaltungsmodell Verbandsgemeinde als Weiterentwicklung des Amtes eingeführt. Demnach können mindestens zwei aneinandergrenzende Gemeinden desselben Landkreises auf freiwilliger Basis eine Verbandsgemeinde bilden. Die hauptamtliche Verwaltung erfolgt dabei auf der übergemeindlichen Ebene. Zusammen mit den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden (Ortsgemeinden), die als eigenständige Rechtsträger erhalten bleiben, erfüllt die Verbandsgemeinde die Aufgaben einer kreisangehörigen Gemeinde. Sie verfügt über unmittelbar demokratisch legitimierte Organe.
Im Unterschied zur Bundkörperschaft Amt ist die Verbandsgemeinde eine Gebietskörperschaft und ein Gemeindeverband. Als Gemeindeverband ist sie – neben den Ortsgemeinden – am kommunalen Finanzausgleich zu beteiligen. Entsprechende Regelungen sind mit dem Siebenten Änderungsgesetz des BbgFAG geschaffen worden.
Die allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen für Verbandsgemeinden werden in Abhängigkeit der Zuweisungen der Ortsgemeinden aus der Teilschlüsselmasse für Ge-meindeaufgaben bestimmt. Die für die Ortsgemeinden (mit dem für die jeweilige Ortsgemeinde geltenden Hauptansatz) ermittelten Schlüsselzuweisungsbeträge entfallen mit einer Quote von jeweils 50 Prozent auf Anteile für die Ortsgemeinden und für die Verbandsgemeinden. Durch das Neunte Änderungsgesetz des BbgFAG wurde die Verbandsgemeinde in die Einwohnerveredelung einbezogen. Bei dem Anteil der Verbandsgemeinde im Rahmen der Hauptansatzstaffel ist seitdem die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde maßgebend; die Ortsgemeinden erhalten weiterhin einen Anteil nach den Einwohnerzahlen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde.
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