Schullastenausgleich, Soziallastenausgleich und Jugendhilfelastenausgleich

Schullastenausgleich

Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz wird den kommunalen Schulträgern ein Schullastenausgleich wie folgt gewährt:

mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland fortzuschreibender Grundbetrag

× prognostizierte Schülerzahlen

= Höhe des Schullastenausgleichs eines Ausgleichsjahres.

Für die Verteilung des Schullastenausgleichs ist die Schülerzahl maßgebend, die in Abhängigkeit der Schulformen und Bildungsgänge gewichtet wird. Damit wird den spezifischen Kosten durch die Schulträgerschaft in besonderer Weise Rechnung getragen.

Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz wird den kommunalen Schulträgern ein Schullastenausgleich wie folgt gewährt:

mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland fortzuschreibender Grundbetrag

× prognostizierte Schülerzahlen

= Höhe des Schullastenausgleichs eines Ausgleichsjahres.

Für die Verteilung des Schullastenausgleichs ist die Schülerzahl maßgebend, die in Abhängigkeit der Schulformen und Bildungsgänge gewichtet wird. Damit wird den spezifischen Kosten durch die Schulträgerschaft in besonderer Weise Rechnung getragen.

Soziallastenausgleich

Zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) leitet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger die dem Land hierfür bereitgestellten  Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes weiter. Durch das Siebente Änderungsgesetz wurde der Soziallastenausgleich gestärkt. Aus der Finanzausgleichsmasse werden seit dem Ausgleichsjahr 2019 jährlich weitere 60,0 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung dieser Mittel entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung zu regeln (siehe Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen). Nach geltendem Recht werden die Mittel jeweils hälftig nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und nach den Kosten der Unterkunft und Heizung verteilt.

Zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) leitet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger die dem Land hierfür bereitgestellten  Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes weiter. Durch das Siebente Änderungsgesetz wurde der Soziallastenausgleich gestärkt. Aus der Finanzausgleichsmasse werden seit dem Ausgleichsjahr 2019 jährlich weitere 60,0 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung dieser Mittel entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung zu regeln (siehe Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen). Nach geltendem Recht werden die Mittel jeweils hälftig nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und nach den Kosten der Unterkunft und Heizung verteilt.

Jugendhilfelastenausgleich

Zur Abmilderung besonderer einwohnerbezogener Belastungen im Bereich der Jugendhilfe wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträgern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ein Sonderlastenausgleich gewährt, dessen Höhe 20 Mio. Euro beträgt.

Dieser wird hälftig nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen der Summe der Fälle des Aufgabenträgers bei den Hilfen und Beratungen für junge Menschen und Familien gemäß §§ 27 bis 35 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Jugendhilfestatistik und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik und nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen den Personen unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt des vorvergangenen Jahres nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik verteilt.

Zur Abmilderung besonderer einwohnerbezogener Belastungen im Bereich der Jugendhilfe wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträgern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ein Sonderlastenausgleich gewährt, dessen Höhe 20 Mio. Euro beträgt.

Dieser wird hälftig nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen der Summe der Fälle des Aufgabenträgers bei den Hilfen und Beratungen für junge Menschen und Familien gemäß §§ 27 bis 35 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Jugendhilfestatistik und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik und nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen den Personen unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt des vorvergangenen Jahres nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik verteilt.