Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Das Land stellt in Form der Schlüsselzuweisungen den überwiegenden Teil der Finanzausgleichsmasse seinen Kommunen als allgemeine, ungebundene Deckungsmittel bereit. Diese Mittel stehen den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur freien Verfügung und sichern damit deren Selbstverwaltungsfreiraum. Die Schlüsselzuweisungen sind deshalb die bedeutsamste Einnahme der Kommunen aus dem Finanzausgleich; sie ergänzen und kompensieren die zu verzeichnende Steuerschwäche.
Mit dem Begriff „Schlüsselzuweisungen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Mittel über einen pauschalen Schlüssel verteilt werden. Wird beim Vergleich des normierten Finanzbedarfs einer Kommune mit ihrer jeweiligen Steuer- bzw. Umlagekraft ein Fehlbetrag ermittelt, so wird dieser anteilig bei den Gemeinden mit 75 Prozent und bei den Landkreisen mit 90 Prozent durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen (Ausgleichsquote).
Das Land stellt in Form der Schlüsselzuweisungen den überwiegenden Teil der Finanzausgleichsmasse seinen Kommunen als allgemeine, ungebundene Deckungsmittel bereit. Diese Mittel stehen den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur freien Verfügung und sichern damit deren Selbstverwaltungsfreiraum. Die Schlüsselzuweisungen sind deshalb die bedeutsamste Einnahme der Kommunen aus dem Finanzausgleich; sie ergänzen und kompensieren die zu verzeichnende Steuerschwäche.
Mit dem Begriff „Schlüsselzuweisungen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Mittel über einen pauschalen Schlüssel verteilt werden. Wird beim Vergleich des normierten Finanzbedarfs einer Kommune mit ihrer jeweiligen Steuer- bzw. Umlagekraft ein Fehlbetrag ermittelt, so wird dieser anteilig bei den Gemeinden mit 75 Prozent und bei den Landkreisen mit 90 Prozent durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen (Ausgleichsquote).
Berechnungsweise bei Gemeinden
Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird nach dem folgenden Schema ermittelt:
Einwohnerzahl |
|
x |
Hauptansatzfaktor („Einwohnerveredlung“ nach Gemeindegröße) |
= |
Bedarfsansatz |
x |
Grundbetrag |
= |
Bedarfsmesszahl |
Über den Hauptansatzfaktor wird die mit zunehmender Einwohnerzahl wachsende Ausgabenlast je Einwohner aufgrund breiteren Aufgabenspektrums größerer Gemeinden berücksichtigt.
Der Hauptansatz beträgt bei Gemeinden derzeit gemäß § 8 Absatz 2 BbgFAG
- bis zu 2.500 Einwohnern 100 vom Hundert,
- mit 7.500 Einwohnern 105 vom Hundert,
- mit 15.000 Einwohnern 112 vom Hundert,
- mit 35.000 Einwohnern 120 vom Hundert,
- mit 45.000 Einwohnern 125 vom Hundert,
- mit 55.000 Einwohnern 130 vom Hundert.
Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 150 vom Hundert.
Bei der Berechnung des 50-prozentigen Anteils der Verbandsgemeinde an den Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden ist als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Hauptansatzes die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde maßgebend.
Aufgrund der demografischen Entwicklung wird nach § 20 BbgFAG bei rückläufiger Einwohnerzahl der Durchschnitt aus fünf vorhergehenden Jahren gebildet und zur Berechnung herangezogen, wenn dieser höher ist als im Basisjahr.
Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird nach folgendem Schema ermittelt:
Steuerkraftzahl Grundsteuer A (berechnet aus):
Ist-Aufkommen Grundsteuer/Hebesatz der Gemeinde (des vorletzten Jahres)
= Grundbetrag (Nivellierungshebesatz – gewogener Hebesatz aller Gemeinden des Landes, abgerundet auf den nächsten ohne Rest durch fünf teilbaren Hebesatz, sofern der gewogene Durchschnittshebesatz nicht ohne Rest durch fünf teilbar ist)
= Steuerkraftzahl Grundsteuer A
+ Steuerkraftzahl Grundsteuer B
(gleiche Berechnung)
+ Steuerkraftzahl Gewerbesteuer
(gleiche Berechnung, jedoch wird zusätzlich von der ermittelten Steuerkraftzahl die zu entrichtende Gewerbesteuerumlage abgezogen)
+ Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Aufkommen des vorletzten Jahres)
+ Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Aufkommen des vorletzten Jahres)
+ Steuerkraftzahl Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(für das Ausgleichsjahr)
+ (im Ausgleichsjahr 2024:) Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a BbgFAG des Jahres 2022
= Steuerkraftmesszahl der Gemeinde
Durch Ansatz des Nivillierungshebesatzes bei den Realsteuern ist die Steuerkraftmesszahl hebesatzneutral. Anderenfalls würden Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen/Steueraufkommen bei den Schlüsselzuweisungen ungerechtfertigt gegenüber Gemeinden bevorzugt, die ihren Bürgern und Unternehmen höhere Hebesätze auferlegen und damit ihr Einnahmepotential stärker ausschöpfen.
Die Mehrbelastungsausgleiche für Mittelzentren und Kreisstädte nach § 14a BbgFAG sowie für grundfunktionale Schwerpunkte nach § 14b BbgFAG werden zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.
Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird nach dem folgenden Schema ermittelt:
Einwohnerzahl |
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x |
Hauptansatzfaktor („Einwohnerveredlung“ nach Gemeindegröße) |
= |
Bedarfsansatz |
x |
Grundbetrag |
= |
Bedarfsmesszahl |
Über den Hauptansatzfaktor wird die mit zunehmender Einwohnerzahl wachsende Ausgabenlast je Einwohner aufgrund breiteren Aufgabenspektrums größerer Gemeinden berücksichtigt.
Der Hauptansatz beträgt bei Gemeinden derzeit gemäß § 8 Absatz 2 BbgFAG
- bis zu 2.500 Einwohnern 100 vom Hundert,
- mit 7.500 Einwohnern 105 vom Hundert,
- mit 15.000 Einwohnern 112 vom Hundert,
- mit 35.000 Einwohnern 120 vom Hundert,
- mit 45.000 Einwohnern 125 vom Hundert,
- mit 55.000 Einwohnern 130 vom Hundert.
Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 150 vom Hundert.
Bei der Berechnung des 50-prozentigen Anteils der Verbandsgemeinde an den Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden ist als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Hauptansatzes die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde maßgebend.
Aufgrund der demografischen Entwicklung wird nach § 20 BbgFAG bei rückläufiger Einwohnerzahl der Durchschnitt aus fünf vorhergehenden Jahren gebildet und zur Berechnung herangezogen, wenn dieser höher ist als im Basisjahr.
Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird nach folgendem Schema ermittelt:
Steuerkraftzahl Grundsteuer A (berechnet aus):
Ist-Aufkommen Grundsteuer/Hebesatz der Gemeinde (des vorletzten Jahres)
= Grundbetrag (Nivellierungshebesatz – gewogener Hebesatz aller Gemeinden des Landes, abgerundet auf den nächsten ohne Rest durch fünf teilbaren Hebesatz, sofern der gewogene Durchschnittshebesatz nicht ohne Rest durch fünf teilbar ist)
= Steuerkraftzahl Grundsteuer A
+ Steuerkraftzahl Grundsteuer B
(gleiche Berechnung)
+ Steuerkraftzahl Gewerbesteuer
(gleiche Berechnung, jedoch wird zusätzlich von der ermittelten Steuerkraftzahl die zu entrichtende Gewerbesteuerumlage abgezogen)
+ Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Aufkommen des vorletzten Jahres)
+ Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Aufkommen des vorletzten Jahres)
+ Steuerkraftzahl Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(für das Ausgleichsjahr)
+ (im Ausgleichsjahr 2024:) Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a BbgFAG des Jahres 2022
= Steuerkraftmesszahl der Gemeinde
Durch Ansatz des Nivillierungshebesatzes bei den Realsteuern ist die Steuerkraftmesszahl hebesatzneutral. Anderenfalls würden Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen/Steueraufkommen bei den Schlüsselzuweisungen ungerechtfertigt gegenüber Gemeinden bevorzugt, die ihren Bürgern und Unternehmen höhere Hebesätze auferlegen und damit ihr Einnahmepotential stärker ausschöpfen.
Die Mehrbelastungsausgleiche für Mittelzentren und Kreisstädte nach § 14a BbgFAG sowie für grundfunktionale Schwerpunkte nach § 14b BbgFAG werden zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.
Berechnungsweise bei Landkreisen
Der fiktive Finanzbedarf eines Landkreises drückt sich durch eine Bedarfsmesszahl aus, die sich mittels Vervielfältigung des Bedarfsansatzes mit dem Grundbetrag ergibt. Der Bedarfsansatz wiederum wird aus dem Einwohneransatz und dem Flächenansatz gebildet. Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl nach § 20 BbgFAG, wonach auch an dieser Stelle die demografische Entwicklung berücksichtigt wird. Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.
Die Umlagekraft eines Landkreises wird durch eine Umlagekraftmesszahl ausgedrückt, die sich nach dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage des vorvergangenen Jahres und den Umlagegrundlagen des Ausgleichsjahres bemisst.
Die Umlagegrundlagen werden bei Gemeinden durch die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 BbgFAG zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 BbgFAG und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG gebildet. In den Jahren 2023 bis einschließlich 2026, in denen Gemeinden ein Zuschlag zu den Schlüsselzuweisungen (Schlüsselzuweisung Plus) gewährt wird, wird dieser Zuschlag in die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage einbezogen. Bei Verbandsgemeinden bilden die allgemeinen Schlüsselzuweisungen die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage.
Der fiktive Finanzbedarf eines Landkreises drückt sich durch eine Bedarfsmesszahl aus, die sich mittels Vervielfältigung des Bedarfsansatzes mit dem Grundbetrag ergibt. Der Bedarfsansatz wiederum wird aus dem Einwohneransatz und dem Flächenansatz gebildet. Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl nach § 20 BbgFAG, wonach auch an dieser Stelle die demografische Entwicklung berücksichtigt wird. Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.
Die Umlagekraft eines Landkreises wird durch eine Umlagekraftmesszahl ausgedrückt, die sich nach dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage des vorvergangenen Jahres und den Umlagegrundlagen des Ausgleichsjahres bemisst.
Die Umlagegrundlagen werden bei Gemeinden durch die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 BbgFAG zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 BbgFAG und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG gebildet. In den Jahren 2023 bis einschließlich 2026, in denen Gemeinden ein Zuschlag zu den Schlüsselzuweisungen (Schlüsselzuweisung Plus) gewährt wird, wird dieser Zuschlag in die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage einbezogen. Bei Verbandsgemeinden bilden die allgemeinen Schlüsselzuweisungen die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage.
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