Allgemeine Erläuterungen und rechtliche Grundlagen

Rathaus Calau © ArTo - Fotolia

Die Kommunalstruktur im Land Brandenburg wird geprägt durch Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und das Modell der Mitverwaltung. Die Anzahl der jeweiligen Körperschaften können unter dem folgenden Link recherchiert werden.
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/kommunalstruktur/

Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung erfordert eine gesicherte finanzielle Grundausstattung aller Gemeinden und Gemeindeverbände. Zur Absicherung des auch grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts hat sich das Land Brandenburg mit Artikel 99 der brandenburgischen Landesverfassung dazu verpflichtet, mit einem Finanzausgleich dafür zu sorgen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.

In Brandenburg findet hierfür ein Verbundquoten-System Anwendung, welches die Kommunen mit einem festen Anteil an den Einnahmen des Landes beteiligt und in einem Turnus von drei Jahren auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Der Anteil der Kommunen am Finanzverbund (Verbundquote) von Land und Kommunen steht in Abhängigkeit zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes und unter dem Grundsatz einer symmetrischen Verteilung der Finanzausstattung zwischen dem Land und seinen Kommunen.

Die finanziellen Grundlagen sind im Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz geregelt. Die bisherigen Änderungen des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes können über die Änderungshistorie ebenfalls über den Link zum Gesetz aufgerufen werden.

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Die Kommunalstruktur im Land Brandenburg wird geprägt durch Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und das Modell der Mitverwaltung. Die Anzahl der jeweiligen Körperschaften können unter dem folgenden Link recherchiert werden.
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/kommunalstruktur/

Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung erfordert eine gesicherte finanzielle Grundausstattung aller Gemeinden und Gemeindeverbände. Zur Absicherung des auch grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts hat sich das Land Brandenburg mit Artikel 99 der brandenburgischen Landesverfassung dazu verpflichtet, mit einem Finanzausgleich dafür zu sorgen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.

In Brandenburg findet hierfür ein Verbundquoten-System Anwendung, welches die Kommunen mit einem festen Anteil an den Einnahmen des Landes beteiligt und in einem Turnus von drei Jahren auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Der Anteil der Kommunen am Finanzverbund (Verbundquote) von Land und Kommunen steht in Abhängigkeit zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes und unter dem Grundsatz einer symmetrischen Verteilung der Finanzausstattung zwischen dem Land und seinen Kommunen.

Die finanziellen Grundlagen sind im Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz geregelt. Die bisherigen Änderungen des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes können über die Änderungshistorie ebenfalls über den Link zum Gesetz aufgerufen werden.


Letzte Aktualisierung: 03.01.2024 um 11:26 Uhr
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