Kommunaler Finanzausgleich des Landes Brandenburg
Für den kommunalen Finanzausgleich nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) ist innerhalb der Landesregierung Brandenburg das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig. Die Verteilung und Bewirtschaftung der Mittel des Ausgleichsfonds gemäß § 16 BbgFAG sind eine Ausnahme und liegen in der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern und für Kommunales. Als weitere Ausnahme obliegt die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Förderung von Theatern und Orchestern gemäß § 5 Abs. 1 BbgFAG dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung.
Für den kommunalen Finanzausgleich nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) ist innerhalb der Landesregierung Brandenburg das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig. Die Verteilung und Bewirtschaftung der Mittel des Ausgleichsfonds gemäß § 16 BbgFAG sind eine Ausnahme und liegen in der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern und für Kommunales. Als weitere Ausnahme obliegt die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Förderung von Theatern und Orchestern gemäß § 5 Abs. 1 BbgFAG dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung.
Aktuelles
Seite drucken