Elektronische Rechnungsstellung im Land Brandenburg
Mit der „Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen“ (im Folgenden: EU-Rechnungsrichtlinie) sind europaweit die verpflichtenden Rahmenbedingungen für die Einreichung und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen geschaffen worden.
Wesentlicher Regelungsinhalt der EU-Rechnungsrichtlinie ist eine Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggebenden, elektronische Rechnungen, die einem festzulegenden europäischen Standard entsprechen müssen, zu empfangen und zu verarbeiten.
Mit der „Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen“ (im Folgenden: EU-Rechnungsrichtlinie) sind europaweit die verpflichtenden Rahmenbedingungen für die Einreichung und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen geschaffen worden.
Wesentlicher Regelungsinhalt der EU-Rechnungsrichtlinie ist eine Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggebenden, elektronische Rechnungen, die einem festzulegenden europäischen Standard entsprechen müssen, zu empfangen und zu verarbeiten.
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Geltungsbereich
Die EU-Rechnungsrichtlinie regelt die Verpflichtung zur Stellung, Annahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen.
Die Details für die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie im Land Brandenburg sind in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) vom 19. September 2019 geregelt. § 1 Abs. 1 BbgERechV stellt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Diese gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von Aufträgen, öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden.
Die BbgERechV legt in § 1 Abs. 2 fest, dass Auftraggebende im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen, Aufträgen sowie zu Konzessionen sicherstellen, soweit für sie gemäß § 159 GWB eine Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist und soweit die Verordnung selbst keine Ausnahmen zulässt. Dabei ist zu beachten, dass der Empfang der elektronischen Rechnungen seit 01. Januar 2025 für alle Auftraggebenden verpflichtend ist, unabhängig vom Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder des Vertragswertes der vergebenen Konzession.
Die EU-Rechnungsrichtlinie regelt die Verpflichtung zur Stellung, Annahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen.
Die Details für die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie im Land Brandenburg sind in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) vom 19. September 2019 geregelt. § 1 Abs. 1 BbgERechV stellt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Diese gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von Aufträgen, öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden.
Die BbgERechV legt in § 1 Abs. 2 fest, dass Auftraggebende im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen, Aufträgen sowie zu Konzessionen sicherstellen, soweit für sie gemäß § 159 GWB eine Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist und soweit die Verordnung selbst keine Ausnahmen zulässt. Dabei ist zu beachten, dass der Empfang der elektronischen Rechnungen seit 01. Januar 2025 für alle Auftraggebenden verpflichtend ist, unabhängig vom Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder des Vertragswertes der vergebenen Konzession.
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Landesinterne Rechtsgrundlage
Die Details für die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie im Land Brandenburg sind in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) vom 19. September 2019 geregelt. § 1 Abs. 1 BbgERechV stellt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Diese gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von Aufträgen, öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden.
Die BbgERechV legt in § 1 Abs. 2 fest, dass Auftraggebende im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen, Aufträgen sowie zu Konzessionen sicherstellen, soweit für sie gemäß § 159 GWB eine Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist und soweit die Verordnung selbst keine Ausnahmen zulässt. Dabei ist zu beachten, dass der Empfang der elektronischen Rechnungen im Oberschwellenbereich für alle Auftraggebenden verpflichtend ist. Darunter – im sog. Unterschwellenbereich – besteht für alle außerhalb der Landesverwaltung stehenden öffentlichen Auftraggebenden zunächst keine Verpflichtung zum Empfang der elektronischen Rechnungen. Elektronische Rechnungen im Unterschwellenbereich müssen diese öffentlichen Auftraggebenden nach § 9 ERechV Bbg erst ab dem 1. Januar 2025 annehmen und verarbeiten. Die BbgERechV tritt gemäß § 10 zum 1. April 2020 in Kraft. [siehe Infokasten: Rechtsgrundlagen]
Die Details für die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie im Land Brandenburg sind in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) vom 19. September 2019 geregelt. § 1 Abs. 1 BbgERechV stellt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Diese gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von Aufträgen, öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden.
Die BbgERechV legt in § 1 Abs. 2 fest, dass Auftraggebende im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen, Aufträgen sowie zu Konzessionen sicherstellen, soweit für sie gemäß § 159 GWB eine Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist und soweit die Verordnung selbst keine Ausnahmen zulässt. Dabei ist zu beachten, dass der Empfang der elektronischen Rechnungen im Oberschwellenbereich für alle Auftraggebenden verpflichtend ist. Darunter – im sog. Unterschwellenbereich – besteht für alle außerhalb der Landesverwaltung stehenden öffentlichen Auftraggebenden zunächst keine Verpflichtung zum Empfang der elektronischen Rechnungen. Elektronische Rechnungen im Unterschwellenbereich müssen diese öffentlichen Auftraggebenden nach § 9 ERechV Bbg erst ab dem 1. Januar 2025 annehmen und verarbeiten. Die BbgERechV tritt gemäß § 10 zum 1. April 2020 in Kraft. [siehe Infokasten: Rechtsgrundlagen]
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Landesinterne technische Umsetzung
Technisch stellt das Land Brandenburg für den Empfang der Rechnungen eine Portallösung zur Verfügung stellen. Das Land Brandenburg nutzt dazu die vom Bund bereitgestellte OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der mittelbaren Bundesverwaltung, welche von der Bundesdruckerei betrieben wird.
Rechnungsstellende und Rechnungssendende werden im Regelfall identisch sein. Die Rechnungssendenden können sich nach Registrierung dieser Plattform bedienen, um ihre elektronische Rechnung abzusenden. Die dabei zur Verfügung stehenden verschiedenen Möglichkeiten sind in nachfolgender Grafik dargestellt.
Technisch stellt das Land Brandenburg für den Empfang der Rechnungen eine Portallösung zur Verfügung stellen. Das Land Brandenburg nutzt dazu die vom Bund bereitgestellte OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der mittelbaren Bundesverwaltung, welche von der Bundesdruckerei betrieben wird.
Rechnungsstellende und Rechnungssendende werden im Regelfall identisch sein. Die Rechnungssendenden können sich nach Registrierung dieser Plattform bedienen, um ihre elektronische Rechnung abzusenden. Die dabei zur Verfügung stehenden verschiedenen Möglichkeiten sind in nachfolgender Grafik dargestellt.
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