Was ändert sich für Brandenburgs Unternehmen in Steuerfragen ab 2017?

Das Ministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Änderungen

- Erschienen am 30.12.2016 - Presemitteilung 86/2016

Potsdam – Zum Jahreswechsel 2016/2017 treten in Steuerfragen für Unternehmerinnen und Unternehmer in Brandenburg unter anderem folgende wichtige Änderungen in Kraft:

Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Die gesetzliche Beschränkung der Nutzung steuerlicher Verluste für Körperschaften im Falle von Anteilsübertragungen wird abgemildert. Bei einer Übertragung nach dem 31. Dezember 2015 werden die Verluste auf Antrag fortgeführt. Dies setzt voraus, dass die Körperschaft in den drei Veranlagungszeiträumen vor dem Anteilseignerwechsel ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat und auch nur diesen fortführt. Ferner dürfen keine Beteiligungen in Form einer Mitunternehmerschaft oder einer Organschaft an anderen Unternehmen bestehen. 

Automatischer Informationsaustausch über verbindliche Auskünfte und Zusagen mit grenzüberschreitendem Bezug

Hat die Finanzverwaltung gegenüber einem Unternehmen eine verbindliche Aussage getroffen, die die steuerrechtliche Beurteilung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit des Unternehmens betrifft, werden darüber der betreffende ausländische Staat sowie in EU-Fällen alle Mitgliedstaaten und die EU-Kommission informiert. Deutschland erhält seinerseits Informationen über im Ausland vorgenommene verbindliche Feststellungen. Der Informationsaustausch soll den durch die sogenannten LuxLeaks aufgedeckten Besteuerungsabsprachen entgegenwirken. Er ist Teil eines international abgestimmten Maßnahmenpakets, mit dem Gewinnverlagerungen und Gewinnkürzungen durch internationale Konzerne verhindert werden sollen.

Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verlängert

Zur Förderung und Unterstützung des gesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2015-09-22-Steuerliche-Massnahmen-zur-Foerderung-der-Hilfe-fuer-Fluechtlinge.html) vom 22. September 2015 verschiedene Regelungen getroffen: Dies sind insbesondere der vereinfachte Zuwendungsnachweis, Vereinfachung bei der Mittelverwendung, die Zulässigkeit des Betriebsausgabenabzugs bei Sponsoringleistungen, der Verzicht auf die Nachweisführung über die Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen und der Verzicht auf die Besteuerungen von gespendetem Arbeitslohn. Die obersten Finanzbehörden haben nunmehr beschlossen, den zeitlichen Anwendungsbereich auf alle Maßnahmen zu erweitern, die bis zum 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.  

Hintergrund:

Detaillierte Informationen rund um das Thema Steuern sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen zu finden www.mdf.brandenburg.de/de/steuern.

Abbinder

Ident-Nr
86/2016
Datum
30.12.2016