Was ändert sich im Steuerrecht für Brandenburgs Unternehmerinnen und Unternehmer ab 2014?

Das Ministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Änderungen

- Erschienen am 30.12.2013 - Presemitteilung 123/2013

Potsdam – Zum Jahr 2014 treten für die Unternehmer und Unternehmerinnen in Brandenburg einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise steigt die Höhe des Verlustrücktrages, die Gewerbesteuerzerlegung gilt künftig für alle Energieerzeugungsanlagen und die steuerliche Förderung von betrieblichen Elektro- / Hybridelektrofahrzeugen ändert sich. Über diese Änderungen hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.

Die Höchstbeträge für den Verlustrücktrag werden erhöht

Ab 2014 wird der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag auf eine Million Euro und bei Zusammenveranlagung auf zwei Millionen Euro nahezu verdoppelt. Damit nähert sicht der Verlustrücktrag an die in Frankreich geltenden Grenzen an. Die Regelung findet erstmals Anwendung für Verluste des Veranlagungszeitraums 2013, die nach 2012 zurückgetragen werden.

Gewerbesteuerzerlegung bei Energieerzeugungsanlagen

Die bisher nur für Windkraftanlagen geltende Sonderregelung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach dem Maßstab Arbeitslöhne und Sachanlagevermögen gilt ab dem 1. Januar 2014 für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben (Übergangsfrist für Neuanlagen bis 2023).

Steuerliche Förderung von betrieblichen Elektro- / Hybridelektrofahrzeugen

Bereits seit dem 1. Januar 2013 wird für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ein steuerlicher Nachteilsausgleich für die entstehenden hohen Anschaffungskosten gewährt. Hierzu wird bei der Bemessung des privaten Nutzungswertes von betrieblich genutzten Fahrzeugen pauschalierend ein Abschlag berücksichtigt. Die Besteuerung des Vorteiles der privaten Fahrzeugnutzung wird grundsätzlich nach dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung (1-Prozent-Regel) bemessen. Da mit dem deutlich höheren Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeuges kein höherer Nutzungsvorteil verbunden ist, wird die Bemessungsgrundlage Bruttolistenpreis um 500 Euro pro Kilowattstunde Batteriekapazität, maximal um 10.000 Euro, für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Fahrzeuge, also auch für bereits im Betriebsvermögen vorhandene Fahrzeuge, ermäßigt. In den folgenden Jahren wird, für jedes Jahr der Anschaffung nach 2013, der Minderungsbetrag von 500 Euro um jährlich 50 Euro reduziert. 2014 liegt er also bei 450 Euro. Der Höchstbetrag von 10.000 Euro wird um jährlich 500 Euro für jedes Jahr der Anschaffung nach 2013 gemindert.

Für die Besteuerung mittels Fahrtenbuchmethode und für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer gilt die Regelung entsprechend.

Körperschaften - Steuerpflicht für Dividenden aus Streubesitz

Dividendenbezüge / Ausschüttungen aus Streubesitz (Beteiligung einer Körperschaft an einer anderen Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahres von unmittelbar weniger als zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals), die nach dem
28. Februar 2013 zufließen, sind nunmehr steuerpflichtig und unterliegen der Körperschaftsteuer. 

Hintergrund:

Detaillierte Informationen rund um das Thema Steuern sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de/de/steuern) zu finden.

 

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Ident-Nr
123/2013
Datum
30.12.2013