Mehr Transparenz bei Brandenburger Sparkassen
Novellierung des Sparkassengesetzes auf den Weg gebracht
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Das Kabinett hat in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes auf den Weg gebracht. Der von Finanzminister Christian Görke eingebrachte Gesetzentwurf wurde gestern vom Kabinett angenommen. Er sieht unter anderem mehr Transparenz bei den Vorstandsbezügen der Sparkassen im Land vor. Daneben ist eine maßvolle Öffnung des Regionalprinzips geplant.
Finanzminister Görke sagte: „Mit der Gesetzesvorlage setzt die Landesregierung den Weg hin zu mehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger fort. Bereits im Jahr 2010 hatten wir den Corporate Governance Kodex für die Landesbeteiligungen dahingehend geändert, dass die Vergütungen der Geschäftsführungen von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, offen gelegt werden sollen. Tritt der vorgeschlagene Gesetzentwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes in Kraft, werden die kommunalen Träger der Sparkassen dafür Sorge tragen müssen, dass die Öffentlichkeit künftig zusätzlich auch über die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Sparkassen informiert wird.“
Darüber hinaus sieht die Novellierung Rechtsanpassungen vor, die aufgrund von Gesetzesänderungen auf europäischer und Bundesebene im Bereich der Finanzmarktregulierung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen, der Handlungsfähigkeit ihrer Organe und der erforderlichen Sachkunde des Verwaltungsrates und seiner Mitglieder, für die sich die Anforderungen erhöhen werden.
Im Hinblick auf das anhaltend niedrige Zinsniveau, welches das Geschäftsmodell der Sparkassen vor besondere Herausforderungen stellt, werden ferner die gesetzlichen Grundlagen für eine maßvolle, den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Öffnung des Regionalprinzips geschaffen. Kreditgewährungen außerhalb des Geschäftsgebiets sollen künftig mit Beteiligung der örtlich zuständigen Sparkasse, einer Landesbank oder eines Spitzeninstituts der deutschen Sparkassenorganisation ausnahmsweise zulässig sein. Durch eine höhere Streuung ihres Kreditgeschäfts sollen die Sparkassen auch in Zukunft ihrem öffentlichen Auftrag, nämlich der Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in ihrem Geschäftsgebiet und der Stärkung des Wettbewerbs im Kreditgewerbe, nachkommen können. Gerade in strukturschwachen Gebieten ist der Wettbewerb unter den Kreditinstituten besonders gering ausgeprägt, dem mit dieser Gesetzesänderung entgegengewirkt werden soll.
Schließlich soll das Brandenburgische Sparkassengesetz mit der Novellierung auch an eine moderne und gendergerechte Sprache angepasst werden.
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