Was ändert sich 2021 für Brandenburgs Selbstständige und Unternehmen?

Das Finanzministerium informiert über die wichtigsten steuerlichen Änderungen

- Erschienen am 29.12.2020 - Presemitteilung 105/2020

Potsdam – Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag und die Umsetzung des Digitalpakets – ab 1. Januar 2021 gibt es einige steuerliche Änderungen für Selbstständige, Unternehmen und freiberuflich Tätige. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert über die wichtigsten Änderungen.

Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag

Künftig können Unternehmen für zukünftige Investitionen bereits im Vorgriff gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen. Diese sollen die geplanten Investitionen erleichtern und fördern. Die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 7g EStG) wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 geändert. Eine längerfristige Vermietung des Wirtschaftsgutes ist nicht mehr schädlich. Eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung ist jedoch weiterhin erforderlich. Bisher konnten die Unternehmen 40 Prozent der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Dieser Betrag wurde auf 50 Prozent angehoben. Erstmals gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages oder der Sonderabschreibung unabhängig von der Art der Gewinnermittlung und Einkunftsart eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro. Eine nachträgliche Beantragung des Investitionsabzugsbetrages zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Investitionen im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Insoweit wurde der sogenannte Finanzierungszusammenhang zwischen der Steuerminderung und der bevorstehenden Investition wiederhergestellt.

Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Damit ist eine rückwirkende Anwendung bereits im Wirtschaftsjahr 2020 möglich. 

Forschungszulage kann nunmehr bei den Finanzämtern beantragt werden

Seit dem Jahresbeginn 2020 steht Unternehmen auch eine steuerliche Förderung von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zu. Das Forschungsvorhaben muss nach dem 1. Januar 2020 begonnen worden sein. Nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für ein begünstigtes Forschungsvorhaben entstanden sind, kann der Antrag auf Forschungszulage nach amtlich vorgeschriebenem Formular unabhängig von der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Voraussetzung für die Antragstellung beim Finanzamt ist jedoch eine Bestätigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), dass es sich um ein förderfähiges Forschungsprojekt handelt. Es können für ein förderfähiges Projekt eigene Personalaufwendungen und Eigenleistungen für eigenbetriebliche begünstigte Forschungstätigkeiten oder entstandene Entgelte für erteilte Auftragsforschung geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für diese Aufwendungen wurde für Aufwendungen ab dem 1. Juli 2020 von 2 Millionen Euro auf 4 Millionen Euro je Wirtschaftsjahr erhöht. Die Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent der Bemessungsgrundlage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen, wie etwa Unternehmen in der Gründungs- oder Wachstumsphase (Start-Ups).

Anmeldeverpflichtung für Existenzgründende jetzt elektronisch

Bereits seit 2020 müssen Existenzgründende, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnehmen, innerhalb von vier Wochen ohne vorhergehende Aufforderung des Finanzamtes den sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ übermitteln. Die Fragebögen enthalten Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen. Ab dem 1. Januar 2021 gilt bei der Neugründung von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt. Die Fragebögen werden für alle in ELSTER registrierten Benutzerinnen und Benutzer online angeboten und können authentifiziert übermittelt werden. Informationen zur kostenlosen Registrierung sowie eine Übersicht über weitere Software-Produkte, die die Übermittlung anbieten, finden Sie im Online-Portal „Mein ELSTER“.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Existenzgründende

Erleichterungen ergeben sich für Existenzgründende bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bisher waren bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit im Gründungs- und im Folgejahr generell monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Diese Verpflichtung wird von 2021 bis 2026 ausgesetzt. Eine monatliche Voranmeldung ist nur noch dann notwendig, wenn die im Kalenderjahr zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 Euro überschreiten wird.

Digitalpaket

Mit der Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets treten zum 1. Juli 2021 zahlreiche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Betroffen sind unter anderem Unternehmen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen oder Online-Dienstleistungen erbringen. Insbesondere bei den bisherigen Versandhandelsregelungen gibt es wesentliche Veränderungen. So werden zum Beispiel die bisher unterschiedlichen EU-weiten Lieferschwellen auf 10.000 Euro vereinheitlicht. Diese Grenze gilt nicht gesondert für jeden EU-Mitgliedstaat, sondern für alle unter diese Regelungen fallenden Umsätze. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das sogenannte „OSS-Verfahren“ (One-Stop-Shop) eingeführt. Mit dieser „einzigen Anlaufstelle“ kann eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland unterbleiben und die relevante Umsatzsteuer unter Anwendung der Steuersätze des Bestimmungslandes im OSS-Verfahren im Heimatland angemeldet und abgeführt werden. Genutzt werden kann dieses Verfahren nur einheitlich in allen Mitgliedstaaten für alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen. Ab dem 1. April 2021 kann eine Registrierungs-Anzeige für die Nutzung des OSS-Verfahrens an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Umsatzsteuer

Ende 2020 endet die im Zuge der Corona- Pandemie vorgenommene Absenkung der Umsatzsteuersätze. Ab dem Januar 2021 gilt wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.