Was ändert sich im Steuerrecht für Brandenburgs Unternehmerinnen und Unternehmer ab 2015?
Das Ministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Änderungen
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Zum Jahreswechsel 2014/2015 treten für die Unternehmerinnen und Unternehmer in Brandenburg einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft. So werden beispielsweise künftig Dialyseleistungen und Leistungen der Wohlfahrtspflege von der Umsatzsteuer befreit. Über diese Änderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen
Bisher waren Dialyseleistungen umsatzsteuerfrei, soweit sie von zugelassenen Krankenhäusern oder von Einrichtungen erbracht wurden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen. Das waren ausschließlich zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren, sowie ermächtigte Ärzte und sogenannte ermächtigte Einrichtungen. Nunmehr werden weitere Einrichtungen, die nichtärztliche Dialyseleistungen erbringen, den bisherigen zugelassenen Ärzten und medizinischen Versorgungszentren umsatzsteuerlich gleichgestellt, hierfür wird die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nummer 14 UStG erweitert.
Umsatzsteuersatz für Hörbücher
Ab 2015 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auch für Umsätze mit Hörbüchern. Dieser gilt jedoch nicht für jugendgefährdende Hörbücher, Hörspiele, Hörzeitungen und -zeitschriften sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen wie beispielsweise das Herunterladen von Hörbüchern oder eBooks.
Umsatzsteuerbefreiungen für Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Leistungen der Wohlfahrtspflege können umsatzsteuerbefreit sein, wenn der Unternehmer Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband ist. Die Liste der steuerbefreiten Verbände der freien Wohlfahrtspflege wird künftig ergänzt um den „Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.“.
Änderung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bereits zum 1. Oktober 2014 wurde die Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Cermets und Selen ausgedehnt. Wegen praktischer Anwendungsprobleme wird nunmehr geregelt, dass dies erst ab einer Metalllieferung von 5.000 Euro gilt.
Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen etc.
Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der Europäischen Union (EU) werden nunmehr an deren Wohnsitzstaat besteuert. Als (freiwillige) Verfahrenserleichterung soll der sogenannte Mini-One-Stop-Shop (auch kleine einzige Anlaufstelle genannt) dienen, mit dessen Hilfe Unternehmen, die entsprechende Leistungen im EU-Ausland erbringen, ihre Erklärungs- und Zahlungspflichten zentral im Ansässigkeitsstaat – für deutsche Unternehmen in Deutschland – erledigen können. Eine Registrierungspflicht im Mitgliedstaat des Leistungsortes entfällt damit. Betroffene Unternehmer können sich zentral beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen.
Steuerbefreiung für INVEST-Zuschuss eingeführt
Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital hat die Bundesregierung im Mai 2013 einen Zuschuss für sogenannte Business Angels in Höhe von 20 Prozent der Investments (bezuschusste Investitionen von mindestens 10.000 Euro und höchstens 250.000 Euro) in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften eingeführt. Mit der neuen Regelung des § 3 Nr. 71 EStG wird dieser Zuschuss rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2013 steuerfrei gestellt. Damit wird vermieden, dass der gezahlte Zuschuss durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird.
Vereinfachte Gewinnermittlung für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu geregelt
Mit der Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe soll an der Möglichkeit einer vereinfachten pauschalen Gewinnermittlung (§ 13a Einkommensteuergesetz) für diese Unternehmen festgehalten werden. Die bisherige Regelung der vereinfachten Ermittlung des Gewinns wird jedoch künftig zielgenauer ausgestaltet. Dabei wird der Regelungsinhalt an die geänderten betrieblichen Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft angepasst und weiter vereinfacht. Im Ergebnis spiegeln die auf der Grundlage dieser Neuregelung der Besteuerung zugrunde zu legenden Gewinne nach Durchschnittssätzen zutreffender die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen wider.
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Hintergrund:
Detaillierte Informationen rund um das Thema Steuern sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de/de/steuern) zu finden.
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