Öffentliche Hand bekommt bei der Umstellung auf die Umsatzbesteuerung voraussichtlich mehr Zeit

Land Brandenburg will diese Möglichkeit nutzen und zum 1. Januar 2025 Umsatzbesteuerung für bestimmte Leistungen einführen

- Erschienen am 29.11.2022 - Pressemitteilung 64/2022

Potsdam – Das Land Brandenburg will die abzusehende Möglichkeit nutzen, für eigene Leistungen, die auch von privaten Unternehmen erbracht werden könnten, erst zum 1. Januar 2025 die Umsatzbesteuerung einzuführen. Das teilte Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange heute nach einer entsprechenden Befassung mit dem Thema im Kabinett mit. Derzeit diskutiert der Bundesgesetzgeber, mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Übergangsfrist für die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand um zwei Jahre bis zum Jahresende 2024 zu verlängern.

Kommt es im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 zu einer Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2024, so wird das Land Brandenburg davon Gebrauch machen“; unterstrich Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange heute nach der Kabinettsitzung. „Das geht auch einher mit dem Anliegen vieler Kommunen, die sich für die Verlängerung des Übergangszeitraums ausgesprochen hatten. Kommt diese Verlängerung, ist es sinnvoll, dass das Land dies entsprechend flankiert, obwohl wir bereits auf die Einführung der Umsatzbesteuerung vorbereitet waren“, so Lange weiter.

Hintergrund der Neuregelung ist eine EU-rechtliche Vorgabe, durch die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden musste. Hierzu wurde vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 der neue Paragraph 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Nach dieser Neuregelung müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts Umsatzsteuer auf Leistungen und Angebote abführen, die auch private Unternehmen erbringen oder erbringen könnten.

Solche Leistungen der öffentlichen Hand sind zum Beispiel:

  • Der Bauhof der Kommune A übernimmt die Pflege kommunaler Parkanlagen in der Nachbargemeinde B und erhält dafür eine Kostenerstattung.
  • Eine Kommune betreibt auf einem eigenen Grundstück ein Parkhaus und überlässt dieses an Dritte gegen ein Entgelt.
  • Oder ein Land bietet anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungen im Tausch für die Nutzungsüberlassung von Grundstücken an.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften Bund, Länder, Kreise und Kommunen sowie alle weiteren wirtschaftlich tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Hochschulen, Versorgungswerke oder Ärztekammern. Die im Jahr 2015 eingeführte Vorschrift sollte nach einer siebenjährigen Übergangsfrist zur Durchführung der Vorbereitungs- und Umstellungsarbeiten zum 1. Januar 2023 für sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Kraft treten. Doch insbesondere Kommunen hatten zuletzt darauf hingewiesen, dass sie durch die Corona-Pandemie und die Folgen des Ukraine-Konflikts stark beansprucht seien und sich für eine längere Übergangsfrist ausgesprochen.