Monat für Monat mehr netto in der Tasche

Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2014 beantragen

- Erschienen am 29.10.2013 - Presemitteilung 99/2013

Potsdam – Ab Oktober besteht – wie jedes Jahr – wieder die Möglichkeit, beim Finanzamt Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2014 zu beantragen. Darauf hat das Brandenburgische Finanzministerium in Potsdam hingewiesen. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie durch die Berücksichtigung eines Freibetrags ihre monatliche Steuerbelastung mindern können. Dadurch, dass der Arbeitgeber den vom Finanzamt bestätigten Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können so früher über ihr Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um sich Ansprüche mit der Steuererklärung erstatten zu lassen.

Die Freibeträge sowie alle für die Berechnung der Lohnsteuer wichtigen Daten (zum Beispiel Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Religion) werden nicht mehr wie früher auf der Papier-Lohnsteuerkarte abgedruckt, sondern vom Finanzamt als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt.

Ein Freibetrag kann gewährt werden, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten – zum Beispiel die Pendlerpauschale –, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro übersteigen.

In diesem Zusammenhang wies das Finanzministerium auch auf die ab 2014 geltenden Änderungen im Reisekostenrecht hin. Künftig können für eintägige Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden Mehraufwendungen für Verpflegung in doppelter Höhe von nun zwölf Euro statt bisher sechs Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Dieser neue Pauschbetrag gilt auch bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und Abreisetag; für Zwischentage können – wie bisher – 24 Euro berücksichtigt werden. Für dienstreisende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfreuliche Verbesserungen und Vereinfachungen. Wie bisher ist ein Werbungskostenabzug für Reisekosten allerdings nicht möglich, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt sowie die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Steuerklassen geändert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die bei Ehegatten geltenden Steuerklassenkombinationen stehen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai dieses Jahres auch eingetragenen Lebenspartnern zu. Damit die für Ehegatten möglichen Steuerklassen und Steuerklassenkombinationen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden können, wird den Partnern einer Lebenspartnerschaft empfohlen – sofern noch nicht geschehen – einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zu stellen.

Hintergrund: Wie und wo beantrage ich Lohnsteuer-Freibeträge?

Wer Freibeträge oder andere Ermäßigungsgründe geltend machen möchte, kann ab sofort beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Es ist ratsam, den Antrag auf dem Postweg zu schicken, das spart den Weg zum Finanzamt. Die dafür erforderlichen Formulare sind nicht nur im Finanzamt, sondern auch im Internet unter www.mdf.brandenburg.de/de/steuern (Steuerformulare -  Lohnsteuer/ELektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) - Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2014 (PDF)) erhältlich.

Wichtig: Um Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden, sollten alle erforderlichen Unterlagen und Belege direkt zusammen mit dem Antrag beim Finanzamt eingereicht werden.

Übrigens: Wer für 2013 bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dieses bis spätestens zum 30. November 2013 noch nachholen.

 

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Ident-Nr
99/2013
Datum
29.10.2013