Was ändert sich für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in 2015?

Das Ministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Änderungen

- Erschienen am 28.12.2014 - Presemitteilung 141/2014

Potsdam – Zum Jahreswechsel 2014/2015 treten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Brandenburg einige Änderungen in Kraft. So wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge für kirchensteuerpflichtige Kunden regelmäßig bereits durch Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften an das Finanzamt abgeführt. Bisher fand dies nur auf Antrag oder erst im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt statt. Des Weiteren wird für den Abzug von Werbungskosten oder Sonderausgaben gesetzlich geregelt, wann eine Erstausbildung vorliegt. Über die wichtigsten Änderungen für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird künftig direkt von den Banken abgeführt

Ab dem 1. Januar 2015 behalten die zum Abzug der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) verpflichteten Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften auch die Kirchensteuer für kirchensteuerpflichtige Kunden ein und führen diese an das Finanzamt ab, sofern der Kunde die Abfrage seiner Religionszugehörigkeit nicht zuvor gesperrt hat (sogenannter Sperrvermerk).

Im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober werden hierzu einmal jährlich die abzugsverpflichteten Banken etc. die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Für 2015 fand diese Abfrage bereits in diesem Jahr statt.

Anhebung der Förderhöchstgrenze bei der Basisversorgung im Alter

Das Volumen  für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente), die bei der Einkommensteuer abgezogen werden können, wird auf 22.172 Euro angehoben. Das bisherige Abzugsvolumen betrug 20.000 Euro. Durch die Anhebung des Abzugsvolumens werden die Spielräume für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sowie zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit ab 2015 verbessert. Außerdem wird ein Gleichklang der Förderung der Altersvorsorge bei Selbstständigen und gesetzlich Versicherten erreicht.

Betriebsveranstaltungen

Ab 2015 wird die steuerliche Anrechnung von Betriebsveranstaltungen neu geregelt. Die geldwerten Vorteile, die Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von ihren Arbeitgebern zugewendet werden, sind nun bis 110 Euro steuerfrei gestellt. Die bisherige Freigrenze von 110 Euro wurde in einen Freibetrag umgewandelt.

Künftig fällt bei Überschreiten des 110-Euro-Freibetrags deutlich weniger Steuer an. War bei einer Betriebsveranstaltung mit Kosten von 120 Euro je Teilnehmer bisher eine 25-prozentige Pauschalsteuer von 30 Euro zu entrichten (25 Prozent des Gesamtbetrags von 120 Euro), werden ab 2015 nur noch 2,50 Euro fällig (25 Prozent vom übersteigenden Betrag von 10 Euro).

Im Gegenzug werden künftig jedoch alle Zusatzkosten rund um die Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils einbezogen. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind. Kosten für das Rahmenprogramm, wie zum Beispiel Raummiete, werden ebenso in den  neuen Freibetrag einbezogen wie Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters.

Kosten für die Erstausbildung

Als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind Kosten für eine Ausbildung unter anderem nur dann abzugsfähig, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung absolviert wurde. Ob eine derartige Erstausbildung vorlag, war nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bisher an keine bestimmte Ausbildungsdauer geknüpft.

In Zukunft wird eine Erstausbildung steuerlich nur anerkannt, wenn es sich um eine geordnete Ausbildung handelt, die vollzeitig mindestens zwölf Monate dauert. Geordnet bedeutet, dass die Ausbildung auf der Grundlage von Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt worden ist. Während der Ausbildung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlernen, die notwendig für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit sind. Damit sind auch duale Ausbildungen erfasst. Kosten für eine Erstausbildung können wiederum weiterhin bis zu 6.000 Euro als Sonderausgabengeltend gemacht  werden.

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Hintergrund:

Detaillierte Informationen rund um das Thema Steuern sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de/de/steuern) zu finden.

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Ident-Nr
141/2014
Datum
28.12.2014