Mehr Zeit für die Umrüstung auf betrugssichere Registrierkassen

Finanzministerin Katrin Lange: „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“ – Frist wird unter Voraussetzungen bis Ende März 2021 verlängert

- Erschienen am 28.07.2020 - Presemitteilung 61/2020

Potsdam – Auch das Land Brandenburg verlängert die Frist zur vorgeschriebenen technischen Umstellung von elektronischen Kassensystemen um sechs Monate bis zum 31. März 2021. Brandenburg schließt sich damit der großen Mehrheit der Bundesländer an. Das kündigte Finanzministerin Katrin Lange heute in Potsdam an.

Bislang war vorgesehen, dass bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden müssen. Es habe sich aber gezeigt, dass nicht alle Unternehmen diese Frist werden einhalten können. Auch die Corona-Krise spiele dabei eine gewisse Rolle, sagte Lange. Zudem seien bisher keine cloudbasierten TSE-Lösungen zertifiziert worden.

Lange betonte: „Die Umstellung ist und bleibt erforderlich. Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass dem Fiskus jährlich rund 10 Mrd. Euro an Einnahmen durch Manipulationen oder Geschäften an der Kasse vorbei entgehen. Auch gilt die Verlängerung der Frist nicht voraussetzungslos. Aber in der jetzigen Situation, in der viele Unternehmen mit massiven wirtschaftlichen Problemen oder gar ums Überleben kämpfen, ist es richtig, hier etwas mehr Luft zu lassen und nicht dogmatisch an einmal vorgesehenen Umstellungsfristen festzuhalten. Viele Unternehmen haben derzeit ganz andere Probleme und als Finanzministerin erkenne ich das ausdrücklich an. Zugleich gilt: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben und das Ziel, manipulationssichere Kassensysteme zu schaffen bleibt selbstverständlich richtig.“

Die brandenburgischen Finanzämter wurden heute per Erlass über die neue Verfahrensweise informiert. Aus Billigkeitsgründen wird es danach für die in Brandenburg ansässigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis Ende September 2020 nicht mit einer TSE ausrüsten können, unter den folgenden Voraussetzungen längstens bis zum 31.03.2021 nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht über eine TSE verfügt:

  1. Der Einbau wurde bis zum 31.08.2020 beauftragt.
  2. Es wird vom beauftragten Unternehmen bestätigt, dass der Einbau bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte.
  3. Ein konkreter Einbautermin liegt vor.
  4. Der Einbau muss bis spätestens 31.03.2021 abgeschlossen sein.
  5. Es wird die Belegausgabepflicht erfüllt.
  6. Für die Veranlagungszeiträume 2010 - 2020 wurde kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt, dass mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.
  7. Nachweise der Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren.

Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen bis auf den dem Ausrüstungstermin folgenden Tag als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses gestellte Anträge gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Abbinder

Ident-Nr
61/2020
Datum
28.07.2020