Gemeinnützigkeitsrecht ist überholt und muss dringend auf den Prüfstand

Staatssekretärin Trochowski fordert Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

- Erschienen am 28.03.2019 - Presemitteilung 32/2019

Potsdam  – Nachdem die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des globalisierungskritischen Netzwerk Attac bereits durch die Medien ging, wurde jetzt bekannt, dass davon unter anderem auch die Deutsche Umwelthilfe, Campact und nunmehr auch die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e. V.“ betroffen sind. Die Entscheidung über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Attac hatte der Bundesfinanzhof (BFH) am 10.01.2019 getroffen.

Brandenburgs Finanzstaatssekretärin Daniela Trochowski erklärt dazu: „Die aktuellen Nachrichten über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit verschiedener Vereine zeigen, dass das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht mit den gesellschaftlichen Entwicklungen keineswegs Schritt gehalten hat. Während vor zwanzig Jahren zum Beispiel ein Verein, der sich für den Umweltschutz eingesetzt hat, vollkommen unpolitisch agieren konnte, ist heute Umweltschutz ein Thema mit politischer Priorität. Ein solcher Verein kann heute gar nicht mehr agieren, ohne dass politische Inhalte auch in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit rücken. Aber nutzt er der Allgemeinheit deshalb in geringerem Maße als vor zwanzig Jahren? Ich sage klar und deutlich: Nein! Es ist höchste Zeit, das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren, damit es der Zivilgesellschaft möglich bleibt, politisch zu agieren. Gleichzeitig brauchen sowohl Vereine als auch unsere Finanzämter eine klare Rechtsgrundlage.“ Fachlich unterstütze sie die Forderung der Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" nach einer Reform des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, so Trochowski weiter. Damit könne geregelt werden, dass auch die politische Willensbildung als gemeinnützig anerkannt wird.

„Die Gesellschaft“, so Trochowski, „kann nicht einerseits zivilgesellschaftliches und ehrenamtliches Engagement einfordern und andererseits im Raum stehen lassen, dass dies nicht (mehr) gemeinnützig sei. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit gegenüber den jetzt in Rede stehenden Vereinen schadet dem Renommee dieser Zusammenschlüsse, welches sie sich teilweise über Jahrzehnte hinweg erarbeitet haben und deren Engagement dringender als je zuvor gebraucht wird. Deshalb bedarf es hier dringend einer Klärung.“

 

Hintergrund:

Mit dem Urteil vom 10. Januar 2019 V R 60/17 zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit des „Attac Trägerverein e. V.“ (Attac) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass aus seiner Perspektive die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO ausscheidet, wenn ein politischer Zweck als alleiniger oder überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt ist oder die Körperschaft tatsächlich ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgt. Damit ist zu erwarten, dass zivil-gesellschaftlichen Organisationen, die sich am politischen Diskurs beteiligen, in Zukunft die Gemeinnützigkeit aberkannt bzw. gar nicht erst zuerkannt wird.

Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, in der u. a. Attac, Terre des Femmes oder Robin Wood e. V. vertreten sind, fordert daher, Unsicherheit im bestehenden Rechtsrahmen abzuwenden und setzt sich langfristig für das Ziel eines modernen Gemeinnützigkeitsrechts ein. Dies beinhaltet insbesondere, dass die Abgabenordnung (AO) so geändert wird, dass die politische Willensbildung durch zivilgesellschaftliche Organisationen einen angemessenen Rechtsrahmen erhält und alle entsprechenden Ziele als gemeinnützig anerkannt werden. Kurzfristig solle das Bundesfinanzministerium handeln, indem es den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums regelt, unter welchen Umständen eine politische Betätigung eines Vereins schädlich für seine Gemeinnützigkeit ist. Derzeit sieht dieser vor, dass die Gemeinnützigkeit nur dann gegeben ist, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung weit in den Hintergrund tritt.

Download:

Abbinder

Ident-Nr
32/2019
Datum
28.03.2019