Was ändert sich für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ab 2017?

Das Ministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Änderungen

- Erschienen am 27.12.2016 - Presemitteilung 83/2016

Potsdam – Zum Jahreswechsel 2016/2017 treten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Brandenburg einige Änderungen in Kraft. Über die wichtigsten Änderungen informiert das Ministerium der Finanzen:

Anhebung des Grundfreibetrags und Änderungen im Einkommensteuertarif

Bürgerinnen und Bürger werden in den nächsten beiden Jahren steuerlich entlastet. Der Grundfreibetrag steigt ab 1. Januar 2017 um 168 Euro auf 8.820 Euro und ab dem 1. Januar 2018 um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung des sächlichen Existenzminimums nach den Vorgaben des 11. Existenzminimumberichts der Bundesregierung sichergestellt. Zusätzlich sieht das Gesetz zur Abmilderung der Effekte der sogenannten „kalten Progression“ eine Verschiebung der Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 Prozent) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent) vor.

Anhebung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes

Um auch das Existenzminimum von Kindern steuerlich freizustellen, wird für Familien ab 2017 sowohl der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld erhöht. Der Kinderfreibetrag wird für jedes Kind von derzeit 4.608 Euro auf 4.716 Euro pro Kind angehoben. Das Kindergeld wird ab dem 1. Januar 2017 um 2 Euro je Kind/Monat erhöht. Ab 2017 werden dann für ein erstes und zweites Kind jeweils 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 223 Euro monatlich gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld oder ob die steuerlichen Kinder-Freibeträge günstiger sind.

Anhebung der Arbeitslohngrenzen für die Pflichtveranlagung

Die Arbeitslohngrenzen, bei denen eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, werden von derzeit 11.000 Euro bzw. 20.900 Euro bei Verheirateten auf 11.200 Euro bzw. 21.250 Euro erhöht.

Änderung der Übermittlungsform von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModG) vom 18. Juli 2016 wurde die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen gegenüber dem Gläubiger der Kapitalerträge geschaffen (§ 45a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Übermittlung kann demnach über einen E-Mail-Anhang oder durch das Einstellen in das elektronische Kundenpostfach vorgenommen werden. Der Gläubiger kann jedoch weiterhin eine Übersendung in Papierform fordern. Soweit die Vorlage der Steuerbescheinigung beim Finanzamt notwendig wird, reicht die Vorlage des Ausdrucks.

Einmalauszahlungen von Lebensversicherungen

Bei Einmalauszahlungen aus Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, ist die Differenz aus der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beträgen im Regelfall nur zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG). Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand. Die Regelung ist ab dem 1. Januar 2017 erstmals praktisch anwendbar, da nunmehr die Bedingung der zwölfjährigen Versicherungslaufzeit erfüllt werden kann.

Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verlängert

Zur Förderung und Unterstützung des gesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2015-09-22-Steuerliche-Massnahmen-zur-Foerderung-der-Hilfe-fuer-Fluechtlinge.html) vom 22. September 2015 verschiedene Regelungen getroffen: Dies sind insbesondere der vereinfachte Zuwendungsnachweis, der Verzicht auf die Nachweisführung über die Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen und der Verzicht auf die Besteuerungen von gespendetem Arbeitslohn. Die obersten Finanzbehörden haben nunmehr beschlossen, den zeitlichen Anwendungsbereich auf alle Maßnahmen zu erweitern, die bis zum 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.  

Hintergrund:

Detaillierte Informationen rund um das Thema Steuern sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen zu finden www.mdf.brandenburg.de/de/steuern.

Abbinder

Ident-Nr
83/2016
Datum
27.12.2016