Diesel-Rußpartikelfilter: Eintrag in den Fahrzeugpapieren zwingend erforderlich für korrekte Steuerfestsetzung

Diesel-Rußpartikelfilter: Eintrag in den Fahrzeugpapieren zwingend erforderlich für korrekte Steuerfestsetzung

- Erschienen am 27.04.2007 - Presemitteilung 17/2007

Potsdam – Aus aktuellem Anlass weist das Finanzministerium auf Folgendes hin:

Am 1. April 2007 ist eine Novellierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft getreten. Damit wird einerseits die Nachrüstung von Rußpartikelfiltern in Diesel-Kfz im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 durch eine einmalige Steuerermäßigung von 330 Euro gefördert. Andererseits müssen alle Fahrzeughalter von Dieselfahrzeugen ohne Rußpartikelfilter eine höhere Kfz-Steuer zahlen. Der jährliche Steueraufschlag beträgt 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum.

In diesem Zusammenhang sind in Brandenburg die ersten geänderten Kfz-Steuerbescheide ergangen. Dabei sind teilweise auch die Fahrzeughalter von dieser höheren Kfz-Besteuerung – zunächst - betroffen, die insbesondere vor dem Jahr 2006 ein Fahrzeug mit einem Rußpartikelfilter erworben haben. Grund hierfür ist, dass in den Zulassungspapieren dieser Rußpartikelfilter nicht eingetragen wurde, da dies bisher nicht erforderlich war. Dies hat nun zu zahlreichen Bürgeranfragen bei den Finanzämtern geführt.

Zur Vermeidung unnötiger Wege weist das Finanzministerium noch einmal dringend auf Folgendes hin:

  • Voraussetzung für eine entsprechend korrekte Steuerfestsetzung ist stets die Bescheinigung durch die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde. Ohne diese Bescheinung kann das Finanzamt von sich aus keine Änderung der Steuerfestsetzung vornehmen!
  • Fehlt bislang der Eintrag in den Fahrzeugpapieren, ist bei der Kfz-Zulassungsbehörde durch Vorlage der Hersteller- oder Nachrüstungsbescheinigung (unter Vorlage von Fahrzeugschein und – brief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) der Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug mit Partikelminderungstechnik unter Angabe der Minderungsstufe bzw. -klasse ausgerüstet ist. Erst dann können die Fahrzeugpapiere entsprechend geändert werden.
  • Nach der Änderung erfolgt eine automatische Übermittlung dieser Daten von der Zulassungsbehörde an das Finanzamt. Danach erfolgt eine neue, entsprechend günstigere Steuerfestsetzung durch das Finanzamt.

Das Finanzministerium bittet um Verständnis, dass die Finanzämter in diesen Fällen nicht ohne Mitwirkung der Zulassungsbehörden tätig werden können.

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Pressemitteilung: Diesel-Rußpartikelfilter: Eintrag in den Fahrzeugpapieren zwingend erforderlich für korrekte Steuerfestsetzung

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Ident-Nr
17/2007
Datum
27.04.2007