Wichtigste Änderungen der Reisekostenreform
Ab 1. Januar 2014 gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Brandenburg neues Reisekostenrecht
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Zu Beginn des neuen Jahres 2014 wird das steuerliche Reisekostenrecht in Deutschland vereinfacht und vereinheitlicht. Über die wichtigsten Änderungen der Reisekostenreform für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat heute Brandenburgs Finanzministerium informiert.
Erste Tätigkeitsstätte ist entscheidend für Pendlerpauschale
Die entscheidende Änderung der ab 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Neuregelungen im Einkommensteuerrecht ist die gesetzliche Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“, die künftig an die Stelle der „regelmäßigen Arbeitsstätte/Dienststätte“ tritt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist nicht mehr der tatsächliche Umstand des regelmäßigen Aufsuchens maßgeblich, sondern vorrangig die Festlegung durch den Arbeitgeber. Fehlt eine solche Festlegung, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Pro Dienstverhältnis kann zudem höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Die Entfernungspauschale gilt unverändert mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie gilt nunmehr darüber hinaus auch für ständige Fahrten zu demselben, vom Arbeitgeber bestimmten Ort beziehungsweise dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.
Bei anderen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, beispielsweise die Kosten für Fahrten mit Zügen oder dem Öffentlichen Personennahverkehr. Bei Nutzung eines Kfz besteht ohne Einzelnachweis ein gesetzlicher Anspruch auf 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer.
Verpflegungsmehraufwand – neue Pauschalen ab 2014
Neu ist ab 1. Januar 2014 auch, dass für eintägige Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden Mehraufwendungen für Verpflegung in doppelter Höhe von nun zwölf Euro statt bisher sechs Euro als Werbungskosten angesetzt werden können. Dieser neue Pauschbetrag gilt auch bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und Abreisetag; für Zwischentage können – wie bisher – 24 Euro berücksichtigt werden. Wie bisher ist ein Werbungskostenabzug für Reisekosten allerdings nicht möglich, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Weitergehende Information:
Umfassend über die Reisekostenreform informiert ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das auf dessen Internetseite zur Verfügung steht.
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