Körperschaftssteuer für kommunale Kindertagesstätten
Antwort des Finanzministers Dr. Helmuth Markov auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Lieske, SPD-Fraktion in der Sitzung des Landtages Brandenburg am 26. September 2012
- Erschienen amIm Hinblick auf das Urteil des BFH zur Körperschaftsteuerpflicht von kommunalen Kindertagesstätten, fragte die Abgeordnete Jutta Lieske welche Auswirkungen das Urteil auf den Ausbau der Kita - Betreuung in Brandenburg haben wird.
Minister Dr. Helmuth Markov antwortete für die Landesregierung:
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird keine Auswirkung auf den forcierten Ausbau der Kita -Betreuung in BB haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit am 19. September 2012 veröffentlichtem Urteil vom 12. Juli 2012, dass der Betrieb kommunaler Kindergärten / Kindertagesstätten (Kindergärten) dem Grunde nach körperschaftsteuerpflichtig ist:
- auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sei das Unterhalten von Kindergärten keine ausschließlich dem Staat obliegende Aufgabe;
- der Rechtsanspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen sei insofern unbeachtlich;
- aus Gründen des Wettbewerbs ist eine steuerliche Privilegierung kommunaler Kindergärten nicht möglich;
- Kindergärten können nämlich auch durch private Anbieter betrieben werden, die den allgemeinen steuerlichen Regelungen unterliegen; Dies sind meist gemeinnützige Vereine, die die Kita als steuerbefreiten Zweckbetrieb führen, d.h. dafür keine Steuern zahlen müssen.
- Damit liege bei kommunalen Kindergärten ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vor, der zur Körperschaftsteuerpflicht führt.
Die Landesregierung ist über das Urteil nicht glücklich.
Auch wenn in Brandenburg gemeinnützige Träger Kindergärten betreiben, sehen wir den Ausbau und den Betrieb von Kitas doch als eine wichtige politische Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge an, die dem Staat obliegt. Die strenge Steuersystematik, die der Bundesfinanzhof jetzt angewandt hat, werden wir wohl akzeptieren müssen. Das heißt aber nicht, dass Steuern anfallen werden.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen tatsächlich nur an, wenn der kommunale Kindergarten, dessen Gebühren lediglich kostendeckend sein müssen, mit Gewinnen abschließt. Gewinne sind aber bei kommunalen Kindergärten nicht zu erwarten. Diese werden regelmäßig defizitär betrieben und bedürfen daher Zuschüssen.
Die Leistungen von Kindergärten – unabhängig vom Träger – sind umsatzsteuerfrei.
Letztlich geht es jetzt nach dem BFH-Urteil darum, den Kommunen im Land unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen.
In Frage käme etwa eine Anwendungsregelung, nach der es zur Vereinfachung der Verwaltung bei Kommunen und Finanzämtern nicht beanstandet wird, wenn für die Kindergärten von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts keine Steuererklärungen abgegeben werden.
Dies werden wir jetzt auf Bundesebene abstimmen und dann die Kommunen unterrichten.
Fazit: An der Kita – Betreuung wird sich nichts ändern und die Kommunen werden wegen der Unterhaltung von Kindergärten keine Steuern zahlen.