Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz bei Grundstücksgeschäften

Finanzminister Markov erlässt neue Verwaltungsvorschrift und verfügt Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums für Grundstücksverkäufe der BBG

- Erschienen am 25.11.2010 - Presemitteilung 89/2010

Potsdam – Finanzminister Dr. Helmuth Markov hat heute in Potsdam Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke bekannt gegeben. Dazu erklärt der Minister:

„Die Verwaltungsvorschrift zum Paragrafen 64 der Landeshaushaltsordnung beinhaltet die Wertgrenzen, ab welchen Veräußerungen von landeseigenen Grundstücken dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zur Einwilligung vorzulegen sind. Nach einer Prüfung der bisherigen Praxis von Veräußerungen landeseigener Grundstücke habe ich inzwischen veranlasst, dass diese Wertgrenzen erheblich herabgesetzt werden. Statt bisher „1,5 Mio. Euro“ bzw. „50 ha“ sollen zukünftig „500.000 Euro“ bzw. „15 ha“ gelten. Die Vorschrift tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft; im Verwaltungshandeln findet sie bereits jetzt Anwendung.

Darüber hinaus wurden die Geschäftsbesorgungsverträge mit der BBG dahingehend geändert, dass ab sofort sämtliche Grundstückskaufverträge, die durch die BBG abgeschlossen werden, unter Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums der Finanzen stehen.

Außerdem werden derzeit die im Ministerium der Finanzen angewendeten Kontrollmechanismen für im Landesauftrag durchzuführende Grundstücksgeschäfte überprüft. Dabei soll vor allem die Berichterstattung und der Inhalt der Vorlagen an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu Grundstücksverkäufen ausgebaut und vertieft werden, insbesondere sind damit künftig bauplanungsrechtliche Entwicklungsmöglichkeiten von Grundstücken und die damit möglicherweise verbundenen Wertsteigerungen darstellbar.“

Zum Hintergrund

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

vom 17. Mai 2000 (ABl. S. 666), 21. August 2000(ABl. S. 786) und 15. August 2001 (ABl. S. 698) zuletzt geändert durch den Erlass des Ministeriums der Finanzen - 21 - H 1007.55 u. 44 -001/09 - vom 11. Februar 2009 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 7 vom 25. Februar 2009 S. 321)

VV-LHO zu § 64

Nr. 4.9  aktuelle Fassung
Für die Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung bedarf es nach § 64 Abs. 2 der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags. Ein erheblicher Wert ist gegeben, wenn der volle Wert des Grundstücks (vgl. Nr. 2 zu § 63) im Einzelfall mehr als 1,5 Mio. Euro beträgt oder das Grundstück größer als 50 ha ist. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblich künstlerischem, geschichtlichem oder kulturellem Wert. Darüber hinaus ist eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.

Nr. 4.9  Änderungsfassung ab 1. Januar 2011
Für die Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung bedarf es nach § 64 Abs. 2 der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags. Ein erheblicher Wert ist gegeben, wenn der volle Wert des Grundstücks (vgl. Nr. 2 zu § 63) im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt oder das Grundstück größer als 15 ha ist. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblich künstlerischem, geschichtlichem oder kulturellem Wert. Darüber hinaus ist eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.

Pressemitteilung: Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz bei Grundstücksgeschäften

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Ident-Nr
89/2010
Datum
25.11.2010