Kommunale Finanzausgleichsmasse übersteigt wieder die 2-Milliarden-Marke

Informationen zum kommunalen Finanzausgleich 2017

- Erschienen am 25.01.2017 - Presemitteilung 03/2017

Potsdam – Das Ministerium der Finanzen hat die Schlüsselzuweisungen an die Kommunen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) für 2017 festgesetzt. Die kommunalen Spitzenverbände wurden parallel informiert. Dazu erklärt Finanzminister Christian Görke:

„Erstmals seit 2009 übersteigt die Finanzausgleichsmasse, die das Land nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz den Gemeinden, Städten und Landkreisen zur Verfügung stellt, im Jahr 2017 wieder die 2-Milliarden-Marke – und dies, obwohl inzwischen die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen deutlich rückläufig sind. Die kommunale Familie partizipiert somit an den Mehreinnahmen des Landes, welche auf die positive konjunkturelle Lage und entsprechend gute Steuereinnahmen zurückzuführen sind. Die Landkreise und Kommunen in Brandenburg verfügen damit über finanzielle Mittel aus der Finanzausgleichsmasse in einer Höhe, die seit den wirtschaftlich schwierigen Jahren aufgrund der weltweiten Banken- und Finanzkrise nicht wieder erreicht worden ist. Daran zeigt sich, dass Brandenburg wirtschaftlich auf einem guten Weg ist und das kann uns Zuversicht für die Zukunft geben.“

Die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2017 beträgt insgesamt rund 2,008 Milliarden Euro. Die aktuelle Erhöhung ergibt sich u. a. aus der Berücksichtigung der Ergebnisse der November-Steuerschätzung 2016 für das Haushaltsjahr 2016, welche für das Land Mehreinnahmen prognostiziert hatte. Danach beträgt der kommunale Anteil an den Mehreinnahmen des Landes in Höhe von 242,5 Millionen Euro für das Jahr 2016 rund 43,9 Millionen Euro.

Im Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz setzt sich die Finanzausgleichsmasse zusammen aus der so genannten Verbundmasse (die sich aus 20% der Landeseinnahmen aus Steuern und Länderfinanzausgleich (einschließlich Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen) und 40% der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz des Bundes ergibt) sowie der Hinzurechnung der Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage sowie der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3a Finanzausgleichsgesetz des Bundes (sogenannte Hartz IV–Sonderbedarfsergänzungszuweisungen). Aus der Finanzausgleichsmasse werden neben den allgemeinen und den investiven Schlüsselzuweisungen für kreisfreie Städte, Gemeinden und Landkreise auch der Schul-, Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich gezahlt.

Die wesentliche Größe der Finanzausgleichsmasse, die allgemeinen Schlüsselzuweisungen, beträgt insgesamt 1.642.139.000 Euro und werden wie folgt aufgeteilt (Paragraf 5 Absatz 3 BbgFAG):

- Kreisfreie Städte für Kreisaufgaben:   68.970.000 €       (+4.603.000 €*)

- Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte für  Gemeindeaufgaben:                        1.113.370.000 €      (+74.309.000 €*)

- Landkreise:                                     459.799.000 €      (+30.688.000 €*)

(* im Vergleich zu 2016)

Hintergrund:

Der Landtag hat am 16. Dezember 2016 das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 – HG 2017/2018) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der November-Steuerschätzung 2016 beschlossen. Die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nummer 33 erfolgte am 21. Dezember 2016.

Vor dem Hintergrund, dass die 3. Lesung zum HG 2017/2018 am 16. Dezember 2016 erfolgte und sich hieran die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg anschloss, wurden für den Januar 2017 Abschlagszahlungen an die Kommunen termingerecht zum 5. Januar 2017 gezahlt.

Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hat nunmehr die Schlüsselzuweisungen 2017 für die Kommunen in Brandenburg auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 2017/2018 und des BbgFAG in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes berechnet. Die Versendung der Festsetzungsbescheide ist inzwischen erfolgt. Die festgesetzten Zuweisungen werden dann ab Februar 2017 (unter Verrechnung mit der Abschlagszahlung für Januar 2017) gezahlt.

Abbinder

Ident-Nr
03/2017
Datum
25.01.2017