Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen

Finanzministerin: Die bis Ende 2021 befristete Maßnahme hilft Einzelhändlern und Bedürftigen zugleich

- Erschienen am 23.03.2021 - Pressemitteilung 10/2021

Potsdam – Bund und Länder haben aufgrund der coronabedingten zeitweisen Schließung des Einzelhandels und der daraus resultierenden erheblichen wirtschaftlichen Belastung für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen beschlossen, zeitlich befristet auf die Umsatzbesteuerung von Sachspenden zu verzichten. Wie Brandenburgs Finanzministerium heute in Potsdam mitteilte, zielt diese Maßnahme vor allem auf die Einzelhändler ab, bei denen sich durch die coronabedingte Schließung Saisonware wie Winterbekleidung in großen Mengen angesammelt hat, die jetzt kaum noch abzusetzen ist.

Ohne die nun getroffene Regelung hätten beispielsweise Einzelhändler, die solche Saisonware an steuerbegünstige Organisationen spenden, auch noch Umsatzsteuer dafür abführen müssen, erläuterte Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange.Das hätte zwar der Systematik der Umsatzbesteuerung entsprochen, aber es hätte zurecht niemand verstanden. Es kann ja auch nicht richtig sein, dass in diesen Zeiten die bloße Vernichtung von Waren nicht zu einer Umsatzbesteuerung führt, eine Spende an Bedürftige dagegen schon.“

Die Ministerin wies auch darauf hin, dass diese Maßnahme Einzelhändlern und Bedürftigen zugleich hilft: „Viele Bedürftige sind nach wie vor auf Sachspenden angewiesen. Ich bin daher für jede Spende dankbar.“

Die von Bund und Ländern getroffene Regelung sieht vor, dass für Sachspenden des Einzelhandels an steuerbegünstige Organisationen vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 keine Umsatzsteuer anfällt. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18. März 2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001) ist auf der Internetseite des BMFs veröffentlicht.).

Zum Hintergrund:

Unternehmen haben für Gegenstände, die für die unternehmerische Nutzung angeschafft wurden (wie z. B. Saisonware für den Verkauf), einen Anspruch auf Erstattung der an andere Unternehmen gezahlten Umsatzsteuer in Form des Vorsteuerabzugs. Da Sachspenden keine unternehmerische Nutzung angeschaffter Gegenstände darstellen, scheidet für die Anschaffung derartiger Gegenstände der Vorsteuerabzug aus. Dies geht auf die Vorgaben der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie zurück. Nach deren Inhalt ist u. a. ein unversteuerter Letztverbrauch auszuschließen. Im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt es für die „Verhinderung“ des unversteuerten Letztverbrauchs Korrekturvorschriften. Dazu gehört auch die Umsatzbesteuerung sog. „unentgeltlicher Wertabgaben“ nach § 3 Absatz 1b Nr. 3 Umsatzsteuergesetz. Diese Vorschrift wird coronabedingt nach der Beschlusslage von Bund und Ländern bei Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen befristet für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt. Dadurch wird die Umsatzbesteuerung derartiger Sachspenden vermieden.

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