Brandenburgs Finanzämter haben mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2020 gestartet

Finanzministerium weist auf Umgang mit Kurzarbeitergeld und die neue Homeoffice-Pauschale hin/ Nutzung von „Mein ELSTER“ empfohlen

- Erschienen am 23.03.2021 - Presemitteilung 9/2021

Potsdam – Die Finanzämter in Brandenburg haben jetzt begonnen, die Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 zu bearbeiten. Wie jedes Jahr hatten zuvor bundesweit Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Nun haben steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 2. August 2021 Zeit, ihre Einkommensteuererklärung einzureichen. Für alle, die sich steuerlich beraten lassen, läuft die Frist bis zum 28. Februar 2022. Zum Start der Veranlagung der Einkommensteuererklärungen 2020 weist Brandenburgs Finanzministerium auch auf die Steuerpflicht beim Bezug von Kurzarbeitergeld und die neuen Regelungen zur Homeoffice-Pauschale hin.

Bei mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld Pflicht zur Steuererklärung

Im Jahr 2020 hat die öffentliche Hand im Zuge der Corona-Pandemie in großem Umfang Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, um Kündigungen zu verhindern. Dieses Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, verpflichtet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel aber dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Abgabepflicht trifft all diejenigen, die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 Euro an sogenannten Lohnersatzleistungen erhalten haben. Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld unter anderem auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Krankengeld oder Elterngeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt, das heißt der persönliche Steuersatz ermittelt sich unter Berücksichtigung der Summe aus steuerpflichtigen Einkünften und steuerfreien Lohnersatzleistungen. Dadurch ergibt sich für das zu versteuernde Einkommen unter Umständen ein höherer Steuersatz. Dieser wird aber nur für die steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Es kann dadurch in Einzelfällen zu Steuernachzahlungen kommen. Durch angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann in vielen Fällen die Steuerbelastung im Gegenzug aber auch gesenkt werden.

Homeoffice-Pauschale in der Einkommensteuererklärung richtig eintragen

Seit vergangenem Jahr hat die Tätigkeit im Homeoffice aufgrund der Corona-Pandemie bei vielen Bürgerinnen und Bürgern stark zugenommen. Um die damit verbundenen zusätzlichen Aufwendungen bei der Steuererklärung unbürokratisch steuermindernd berücksichtigen zu können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die sogenannte Homeoffice-Pauschale zu beantragen. Für das Kalenderjahr 2020 kann für jeden Tag, der ganztägig im Homeoffice gearbeitet wurde, eine Pauschale in Höhe von 5 Euro als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Diese Pauschale kann für das Kalenderjahr 2020 für maximal 120 Tage, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro berücksichtigt werden.

Geltend machen können dies Steuerpflichtige, die nicht in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmer arbeiten. Anders als bei einem steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer kann die Tätigkeit daheim auch in einem gemischt genutzten Zimmer, einer Arbeitsecke oder am Esszimmertisch ausgeübt worden sein. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale nur möglich, wenn gleichzeitig auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird.

Zu beachten ist auch, dass für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale beantragt wird, natürlich keine Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden können.

Da die gesetzliche Regelung zur Homeoffice-Pauschale erst im Dezember 2020 eingeführt worden ist, war es nicht mehr möglich, im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“, in den gedruckten Vordrucken zur Einkommensteuererklärung 2020 sowie in den dazugehörigen Anleitungen Erläuterungen zur Eintragung der Pauschale aufzunehmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden daher gebeten, für eine schnelle und korrekte Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen durch die Finanzämter die Homeoffice-Pauschale in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in der Rubrik „Weitere Werbungskosten“ einzutragen. Unternehmerinnen und Unternehmer können diese entsprechend als „sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ in der Gewinnermittlung erfassen. Diese Rubrik ist beispielweise auf der Anlage EÜR in Zeile 71 zu finden.

Mein ELSTER – Ihr komfortabler Draht zum Finanzamt

Das Finanzministerium Brandenburg empfiehlt generell, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und die Bürgerinnen und Bürger erhalten einen schnellen, bequemen und papierlosen Zugang zum Finanzamt. Ein Drucker ist dann nicht erforderlich.

Zur Nutzung von „Mein ELSTER“ unter www.elster.de ist zur Sicherheit eine einmalige Registrierung erforderlich. Es wird ein Benutzerkonto erstellt. Nicht nur die Steuererklärung, sondern auch elektronische Nachrichten können darüber an das Finanzamt gesendet werden. Ein Antrag auf Fristverlängerung oder ein Einspruch ist ebenso elektronisch möglich.

Hintergrund:

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter finanzamt.brandenburg.de und elster.de.