Brandenburgs Finanzämter starten Mitte März mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2021

Finanzministerium weist auf Umgang mit Kurzarbeitergeld hin - Steuererklärung elektronisch abgeben

- Erschienen am 22.02.2022 - Pressemitteilung 10/2022

Potsdam – Die Finanzämter in Brandenburg werden Mitte März damit beginnen, die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2021 zu bearbeiten. Bis dahin haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Daher weist Brandenburgs Finanzministerium daraufhin, dass auch vor Mitte März eingereichte Einkommensteuererklärungen für 2021 erst ab diesem Stichtag bearbeitet werden können.

Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben bis zum 1. August 2022 Zeit, ihre Einkommensteuererklärung einzureichen. Für alle, die sich steuerlich beraten lassen, läuft die Frist bis zum 28. Februar 2023. Wie Brandenburgs Finanzministerium weiter mitteilt, sind auch jene zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2021 verpflichtet, die im vorgegangenen Jahr Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld in bestimmter Höhe erhalten haben.

Bei mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld Pflicht zur Steuererklärung

Im Jahr 2021 hatte die öffentliche Hand im Zuge der Corona-Pandemie in großem Umfang Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, um Kündigungen zu verhindern. Kurzarbeitergeld ist, wie auch Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld, eine sogenannte Lohnersatzleistung. Diese ist zwar steuerfrei, verpflichtet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel aber dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Abgabepflicht trifft all diejenigen, die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 Euro an sogenannten Lohnersatzleistungen erhalten haben. Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld unter anderem auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Krankengeld oder Elterngeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt, das heißt der persönliche Steuersatz ermittelt sich unter Berücksichtigung der Summe aus steuerpflichtigen Einkünften und steuerfreien Lohnersatzleistungen. Dadurch ergibt sich für das zu versteuernde Einkommen unter Umständen ein höherer Steuersatz. Dieser wird aber nur für die steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Es kann dadurch in Einzelfällen zu Steuernachzahlungen kommen. Durch angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann in vielen Fällen die Steuerbelastung im Gegenzug aber auch gesenkt werden.

Mein ELSTER – Ihr komfortabler Draht zum Finanzamt

Generell empfiehlt das Finanzministerium, Steuererklärungen elektronisch abzugeben. Mehr als zwei Drittel der Steuerpflichtigen in Brandenburg nutzen bereits diesen schnellen, bequemen und papierlosen Zugang zum Finanzamt. Ein Drucker ist dann nicht erforderlich. Bei elektronisch erstellten Steuererklärungen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die Finanzämter Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2019 über einen Datenabruf in „Mein ELSTER“ elektronisch bekanntgeben. Hierfür muss in der mit ELSTER oder einer anderen Software erstellten Steuererklärung die Einwilligung gegeben werden. Über die Bereitstellung des Bescheids wird per E-Mail informiert. Der Einkommensteuerbescheid kann sofort nach Erhalt der E-Mail im PDF-Format sicher abgerufen werden.

Zur Nutzung des Online-Finanzamtes „Mein ELSTER“ unter www.elster.de ist zur Sicherheit eine einmalige Registrierung erforderlich. Es wird ein Benutzerkonto erstellt. Nicht nur die Steuererklärung, sondern auch elektronische Nachrichten können darüber an das Finanzamt gesendet werden. Ein Antrag auf Fristverlängerung oder ein Einspruch sind ebenso elektronisch möglich. Selbstverständlich können Sie auch jede andere dafür vorgesehene Software zur Erstellung und Abgabe der Steuererklärung und elektronischen Kommunikation mit Ihrem Finanzamt nutzen.

Hintergrund:

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.finanzamt.brandenburg.de und www.elster.de.