Wann müssen Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer zahlen?

Neu aufgelegte Broschüre des Finanzministeriums bietet erste Orientierung

- Erschienen am 16.12.2021 - Presemitteilung 62/2021
Titel der Broschüre "Renten und Steuern" (2021) ©MdFE

Potsdam – Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen? Diese Frage stellen sich immer wieder viele Rentnerinnen und Rentner auch in Brandenburg. Und so ganz einfach ist die Antwort manchmal nicht. Denn: Es hängt natürlich von der Höhe der Einkünfte, aber auch von dem Jahr ab, in dem der Betreffende in Rente gegangen ist. So unterliegen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, zu 50 Prozent der Besteuerung. Seit 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang schrittweise angehoben. Bei einem Rentenbeginn in diesem Jahr liegt der Besteuerungsanteil zum Beispiel bei 81 Prozent. Das heißt: 81 Prozent der Einkünfte aus der gesetzlichen Rente müssen versteuert werden, neunzehn Prozent nicht.

Diese und weitere Erläuterungen finden sich in der Broschüre „Renten und Steuern“, die das Brandenburger Finanzministerium jetzt vollständig überarbeitet neu aufgelegt hat. Dabei hat das Finanzministerium mit der Neuauflage die bisherige Broschüren „Renten und Steuern“ und „Müssen Rentnerinnen und Rentner aufgrund der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2020 Steuern zahlen?“ zu einer kompakten Publikation zusammengefasst. Diese bietet somit vor allem eine erste Orientierung zu der Frage, wann Rentnerinnen und Rentner überhaupt Einkommensteuer zahlen müssen und zeigt anhand von Beispielen, wie hoch diese sein kann.

Als Faustregel gilt: Bei einem Rentenbeginn in diesem Jahr (2021) bleiben Renten bis jährlich 13.990 Euro steuerfrei. Zum Vergleich: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 lag die Grenze noch bei einer Jahresbruttorente bis 16.052 Euro. Wer als Rentnerin oder Rentner höhere Einkünfte erzielt, muss im kommenden Jahr 2022 eine Einkommensteuerklärung abgeben. Doch das heißt nicht, dass sie oder er automatisch auch Einkommensteuer zahlen muss. Denn auch Rentner können verschiedene persönliche Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Auch hierzu zeigt die Broschüre, wie sich dies steuerlich auswirken kann.

Vereinfachte Steuererklärung nutzen

Ferner empfiehlt Brandenburgs Finanzministerium in der Broschüre, die 2019 neu eingeführte vereinfachte „Steuererklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ zu nutzen. Diese steht auch für das Jahr 2021 zur Verfügung und kann von Rentnern sowie Pensionären genutzt werden, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen.

Das lediglich zweiseitige Formular ist nicht nur viel kürzer als die komplette Einkommensteuererklärung. Sie ist auch deutlich einfacher auszufüllen, weil die Daten nicht mehr erklärt werden müssen, die der Finanzverwaltung bereits ohnehin in elektronischer Form vorliegen. Das Finanzamt übernimmt diese Angaben bei der Veranlagung von Amts wegen. Dazu gehören die Renteneinkünfte oder Pensionen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die zweiseitige Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften ist wie die Broschüre „Renten und Steuern“ kostenlos auf der Internetseite von Brandenburgs Finanzämtern erhältlich.

www.finanzamt.brandenburg.de → Themen → Renten und Steuern

 

Die Broschüre „Renten und Steuern“ kann außerdem unter Publikationen heruntergeladen oder kostenlos als gedruckte Broschüre bestellt werden. Zudem ist eine Bestellung auch unter der Telefonnummer (0331) 8 66-6012 möglich.