Kleiner Grenzverkehr nach Polen ab heute eingeschränkt

Europaministerin Katrin Lange: Berufspendler, Schüler und Studierende von Quarantänepflicht ausgenommen

- Erschienen am 16.12.2020 - Presemitteilung 100/2020

Potsdam – Der sogenannte „kleine Grenzverkehr“ ins Nachbarland Polen ist im Zuge der verschärften Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie ab dem heutigen Mittwoch, 16. Dezember 2020, eingeschränkt. Wer sich bis zu 24 Stunden im Nachbarland aufhält, ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Das sieht die ab heute geltende und bis 15. Januar 2021 befristete Verschärfung der Quarantäneverordnung des Landes Brandenburg vor. Das Europaministerium weist aus diesem Anlass darauf hin, dass auch Brandenburger, die sich beispielsweise nur wenige Stunden zum Einkaufen, zum Besuch eines Friseurs oder zum Tanken in Polen aufhalten, anschließend ebenfalls für zehn Tage in häusliche Quarantäne müssen. Zugleich weist das Europaministerium darauf hin, dass darüber hinaus keine Änderungen an der Verordnung vorgenommen wurden und weiterhin bestimmte Personenkreise von der Quarantänepflicht ausgenommen sind.

Brandenburg hat sich für eine pragmatische und schonende Lösung entschieden, die die Eingriffe in das Zusammenleben in der deutsch-polnischen Grenzregion so gering wie möglich hält und daher wichtige Ausnahmeregelungen vorsieht“, betonte Brandenburgs Europaministerin Katrin Lange. Sie begrüße insbesondere, dass Personen, die einen triftigen Grund zum Grenzübertritt haben wie beispielsweise Berufspendler, Schüler und Studierende, die im Nachbarland Bildungseinrichtungen besuchen, von den jetzigen Verschärfungen der Quarantäneverordnung weiterhin ausgenommen sind. „Dieser Personenkreis muss wie alle Menschen innerhalb Brandenburgs auch zum Arbeitsplatz oder zur Universität gelangen können. Daher sind diese Ausnahmen begründet und sehr richtig.“

Ebenfalls ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die ins Land Brandenburg bis zu 72 Stunden einreisen oder sich in einem Risikogebiet bis zu 72 Stunden aufgehalten haben, um Verwandte ersten Grades, nicht dem gleichen Haushalt angehörige Ehegatten/innen, Lebensgefährten/innen oder eingetragene Lebenspartner/innen zu besuchen. Das gleiche gilt grenzüberschreitend für Besuche bei Kindern, für die ein geteiltes Sorgerecht oder Umgangsrecht besteht.

Hintergrund:

Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2020, ist auf der Internetseite des Koordinierungszehntrums Krisenmanagement in Brandenburg auf Deutsch und auf Polnisch zu finden.

Download:

Abbinder

Ident-Nr
100/2020
Datum
16.12.2020