Es bleibt dabei: Frist zur Umstellung von elektronischen Kassen bis März 2021 verlängert

Verfügung des Finanzministeriums vom 28. Juli gilt weiterhin uneingeschränkt

- Erschienen am 16.09.2020 - Pressemitteilung 78/2020

Potsdam – In Brandenburg bleibt es dabei, dass die Frist zur vorgeschriebenen technischen Umstellung von elektronischen Kassensystemen um bis zu sechs Monate bis zum 31. März 2021 verlängert wird. Die entsprechende Allgemeinverfügung des Finanzministeriums vom 28. Juli 2020 „gilt weiterhin uneingeschränkt“, betonte der Sprecher des Finanzministeriums, Ingo Decker, heute in Potsdam. Das habe Finanzministerin Katrin Lange gestern entschieden.

Die Verfügung stehe nach Auffassung des Ministeriums sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 (BStBl. I 2020, S. 656) im Einklang. Um das letztgenannte Schreiben hatte es zuletzt Irritationen bei Händlern, Unternehmen und Verbänden gegeben. Das Finanzministerium Brandenburg bedauert die eingetretene Verunsicherung, für die das Land Brandenburg keinerlei Verantwortung trägt.

 

Hintergrund:

Ursprünglich war vorgesehen, dass bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden mussten. Es hatte sich aber gezeigt, dass Corona-bedingt Verzögerungen eintraten und nicht alle Unternehmen diese Frist einhalten können. Für diese Fälle soll unter bestimmten Voraussetzungen zur Vermeidung unnötiger Bürokratie ein Einzelantrag entbehrlich sein.

Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 28. Juli 2020 sieht vor, dass bestehende elektronische Kassensysteme jetzt spätestens bis zum 31. März 2021 umgerüstet sein müssen. Dabei bleibt es auch.

Für die Gewährung der Fristverlängerung bei der Umrüstung müssen die Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung musste bis zum 31. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein,
  • Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist,
  • der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen,
  • gemäß Abgabenordnung (§ 146a) müssen alle Verpflichtungen erfüllt werden z.B. die Belegausgabepflicht,
  • für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt keine Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, die mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurden.

Ein gesonderter Antrag bei den brandenburgischen Finanzämtern war dazu nicht erforderlich.

 

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Ident-Nr
78/2020
Datum
16.09.2020