Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand wird vereinfacht und entbürokratisiert
Ab morgen gelten neue Wertgrenzen fürs Land Brandenburg
- Erschienen am - PresemitteilungUm die mittelständische Wirtschaft und vor allem das Handwerk zu stärken, wird das Land Brandenburg ab morgen die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand deutlich vereinfachen und entbürokratisieren. Wie Finanzminister Robert Crumbach mitteilt, werden dazu mehrere Wertgrenzen für Aufträge des Landes Brandenburg angehoben. Ab dem morgigen Dienstag (17. Juni 2025) gelten entsprechend angepasste Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung. Damit wird ein Vorhaben umgesetzt, das bei der Vorstellung der 100-Tage-Bilanz am 18. März 2025 angekündigt worden war.
„Es ist ein zentrales Vorhaben der Landesregierung, in dieser Legislaturperiode beim Bürokratieabbau deutliche Fortschritte zu erzielen. Das setzen wir hier ganz konkret um, in dem wir gleich mehrere Wertgrenzen für Aufträge des Landes Brandenburg anheben. Das mindert nicht nur die Bürokratie. Sondern es hilft auch ganz konkret unserer vor allem mittelständisch geprägten Wirtschaft, da so Vergaben einfacher und schneller umgesetzt werden können. Ich denke da insbesondere an viele Handwerksbetriebe. Gerade jetzt, da der Wohnungsbau auf einem niedrigen Niveau verharrt, sind sie umso mehr auf Aufträge der öffentlichen Hand angewiesen“, erläutert Finanzminister Crumbach.
Die vom Finanzministerium mit allen Ressorts abgestimmten Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung sehen unter anderem vor:
- Für die freihändige Vergabe von Bauleistungen wird die Wertgrenze von 100.000 Euro auf 1.000.000 Euro angehoben.
- Die Wertgrenzen für die Beauftragung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ohne Vergabeverfahren (Direktauftrag) werden von 1.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
- Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen werden die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich zugelassen, solange der geschätzte Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (für klassische Auftragsvergabe aktuell 221.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen) nicht erreicht. Es erfolgt eine Dynamisierung des Bezuges zu den jeweils gültigen EU-Schwellenwerten.
- Darüber hinaus wird die Wertgrenze für Veröffentlichungen auf dem Vergabemarktplatz von 10.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben, um einen Gleichklang mit den angehobenen Wertgrenzen für Direktaufträge herzustellen.