Was Kleingärtner zur Grundsteuer wissen sollten
Neue Information erschienen
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes werden bei der Grundsteuer dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) zugeordnet, wenn diese nicht durch eine Bebauung zweckentfremdet sind. Zweckentfremdet im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist ein Kleingarten oder Dauerkleingarten beispielsweise bei dauernd zum Wohnen geeigneten Bauwerken oder gewerblich genutzten Bauwerken. Das trifft zum Beispiel bei Gaststätten innerhalb einer Kleingartenanlage zu. Solche Flächen werden folglich nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) zugeordnet, sondern dem Grundvermögen (Grundsteuer B). Dies gilt auch für Eigentümer- oder Wohnungsgärten. Sie sind keine Kleingärten und Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Diese Unterscheidung und viele Fragen zur Behandlung von Kleingärten bei der grundsteuerlichen Bewertung stellt eine neue Information des Brandenburger Finanzministeriums kompakt und übersichtlich dar. Darin wird auch erläutert, dass Gartenlauben, deren Bruttogrundfläche 30 Quadratmeter übersteigt und für die keine Wohnnutzung vorliegt, von den Finanzämtern bei der Grundsteuer als Wirtschaftsgebäude im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erfasst werden.
Hintergrund
Wo können sich Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Land Brandenburg informieren?
Brandenburgs Finanzverwaltung stellt umfangreiche Informationen zu Fragen rund um die Grundsteuer auf der Website grundsteuer.brandenburg.de zur Verfügung. Hier findet sich auch die neue Information zur Behandlung von Kleingärten bei der grundsteuerlichen Bewertung unter: „Erklärungsformulare und Publikationen“