Finanzminister Markov begrüßt Vorschläge zur Steuervereinfachung
Insbesondere Vereinfachung für Menschen mit Behinderung zu befürworten
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Brandenburgs Finanzminister Helmuth Markov hat die heute von den Ländern Rheinland-Pfalz, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein vorgestellten Vorschläge zur Steuervereinfachung des Steuerrechts begrüßt. „Die zehn vorgeschlagenen Änderungen enthalten wichtige Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere befürworte ich die Vorschläge zu Steuervereinfachungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für alle Steuerpflichtigen mit Behinderungen oder denen Pflegekosten entstehen, da sie den Aufwand zum Nachweis der Kosten für die Betroffenen reduzieren“, sagte Markov. Nach Ansicht von Brandenburgs Finanzminister sollten die Vorschläge jetzt auch hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen geprüft werden.
Der Finanzminister unterstrich weiter, dass er auch die gewählte Vorgehensweise der Vorschläge für richtig hält. Demnach sollen für die Steuerpflichtigen die vereinfachende Wirkung von Pauschbeträgen erhöht und die Belegflut bei Einzelnachweisen reduziert werden; ferner ist vorgesehen, prüfungsintensive Regelungen zu vereinfachen und Möglichkeiten von Steuermissbrauch zu beseitigen.
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Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten (§ 33b Einkommensteuergesetz – kurz: EStG)
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Abzug und Nachweis von Pflegekosten (§ 33 EStG, § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – kurz: EStDV)
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3 |
Neustrukturierung des steuerlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen (§ 33a Absatz 1 EStG)
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Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten, Computerkosten und übrige Werbungskosten (§ 9a EStG)
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Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung an die steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben angleichen (§ 3 Nummer 33 EStG)
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Abschaffung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG)
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7 |
Sockelbetrag von 300 Euro bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen (§ 35a Absatz 3 EStG)
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8 |
Wegfall der steuerlichen Ausnahmen für Initiatorenvergütungen, sog. „Carried Interest“ (§§ 3 Nummer 40a, 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG)
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9 |
Integration der Arbeitnehmer-Sparzulage in die Altersvorsorgezulage (5. Vermögensbildungsgesetz)
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10 |
Vereinfachung des Verlustabzugs bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
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