Finanzamt ist an Recht und Gesetz gebunden

Finanzminister Dr. Helmuth Markov weist den Vorwurf einer Begünstigung durch die Steuerbehörden entschieden zurück

- Erschienen am 11.09.2013 - Presemitteilung 84/2013

Potsdam – Die Märkische Allgemeine Zeitung (MAZ) berichtete heute über einen vermeintlichen Steuererlass gegenüber dem Ressort Schwielowsee. Hierzu stellt Finanzminister Dr. Helmuth Markov Folgendes klar: 

„Den von der MAZ geschilderten Steuererlass gibt es nicht. Zutreffend ist, dass das zuständige Finanzamt einen wesentlich geringeren Teil der Steuerschuld gestundet hat. 

Über Steuerfestsetzungen entscheiden nach dem Gesetz – dies sei ebenfalls klargestellt - ausschließlich die zuständigen Finanzämter. Der Finanzminister ist nicht berechtigt, selbst steuerliche Maßnahmen zu erlassen.  

Das Ministerium war im Rahmen der Fachaufsicht über das Vorgehen und das Ergebnis der Prüfungen des Finanzamtes Potsdam unterrichtet. Der Vorschlag des Finanzamtes entsprach den maßgebenden rechtlichen Regelungen, eine gegenteilige Anweisung wäre rechtswidrig gewesen. 

Das zuständige Finanzamt war – nachdem die Hausbank gegenüber dem Unternehmen auf einen erheblichen Teil ihres Darlehens verzichtet hatte – in der Pflicht, diesen Darlehensverzicht steuerlich zu würdigen. Unter Berücksichtigung eines allgemein anzuwendenden Schreibens des Bundesministeriums der      Finanzen zur bundeseinheitlichen Behandelung von Sanierungsmaßnahmen war zu prüfen, ob und wie der durch Darlehensverzicht in dem Unternehmen entstandene Buchgewinn steuerlich zu behandeln war. Dabei sind die wirtschaftlichen Umstände der Firma umfassend zu bewerten, insbesondere ob die nach § 163 Abgabenordung in Verbindung mit dem genannten Schreiben des Bundesministers der Finanzen vorgesehene Steuerstundung tatsächlich der Sanierung des Unternehmens diente. Zu prüfen war mithin, ob das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig war – das heißt die Sanierungswürdigkeit ist unternehmens- und nicht personenbezogen festzustellen gewesen. Die im Ergebnis dieser Prüfung ergangene Stundung kommt damit auch ausschließlich dem Unternehmen - hier der Fontane GmbH - zugute und nicht wie die MAZ meint, einzelnen Personen.

Die Prüfung der ILB wegen möglicher Verletzungen des Zuwendungsrechts ist ein davon unabhängiger Vorgang und steht der Anwendung der Steuergesetze nicht entgegen.

Die Regelungen der Sanierungsstundung aber auch des Sanierungserlasses werden von den Finanzämtern bundesweit in allen einschlägigen Fällen herangezogen und wurden auch in Brandenburg bereits bei einer Vielzahl von Unternehmen angewandt.“ 

 

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Ident-Nr
84/2013
Datum
11.09.2013