Land Brandenburg sagt den durch das Hochwasser Geschädigten steuerliche Erleichterungen zu

Maßnahmen gelten für betroffene Betriebe, Land- und Forstwirte sowie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

- Erschienen am 11.06.2013 - Presemitteilung 50/2013

Potsdam – Brandenburgs Finanzminister Dr. Helmuth Markov hat heute den durch das Hochwasser geschädigten Einwohnern und Unternehmen im Land Brandenburg steuerliche Erleichterungen zugesagt. „Durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe sind auch in Brandenburg beträchtliche Schäden
entstanden. In dieser für die betroffenen Menschen und Unternehmen schwierigen Situation ist es wichtig, dass sich die Betroffenen nicht nur keine Sorgen machen müssen um fällige Steuerzahlungen, sondern auch, dass ihnen mit den steuerlichen Erleichterungen beim Wiederaufbau wirksam unter die Arme gegriffen wird“, hob Finanzminister Markov hervor.

Der heute von Brandenburgs Finanzminister unterzeichnete Erlass sieht ein ganzes Bündel von Maßnahmen vor allem für vom Hochwasser betroffene kleine und mittelständische Betriebe sowie Land- und Forstwirte vor, aber auch für geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Insbesondere soll Unternehmen, deren Existenz durch die verursachten Schäden besonders gefährdet ist, geholfen werden. So erhalten Betriebe für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und den Ersatz von Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln steuerliche Entlastungen. Beim Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich, bei der Neubeschaffung beweglicher Güter sogar bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ferner können die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Zudem sieht der heute vorgestellte Erlass für die vom Hochwasser stark betroffenen Land- und Forstwirte Sonderreglungen vor. Diese erhalten ebenfalls steuerliche Erleichterungen für die Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen sowie für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen. So können beispielsweise die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass die Finanzämter in Brandenburg an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.

Vom Hochwasser geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen.

Außerdem regelt der heute vorgestellte Erlass, dass Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, ohne besonderen Zuwendungsnachweis bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden können.

Die steuerlichen Maßnahmen werden in einem Erlass des Ministeriums der Finanzen geregelt, der auf den Internetseiten der Finanzämter unter

http://www.finanzamt.brandenburg.de

veröffentlicht ist und auch den betroffenen Kammern und Verbänden übersandt wird.

 

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Ident-Nr
50/2013
Datum
11.06.2013