Corona-Hilfe auch für Alleinerziehende

Brandenburgs Finanzämter tragen höheren Entlastungsbetrag bei alleinerziehenden Arbeitnehmerinnen ein / kein Antrag nötig

- Erschienen am 08.07.2020 - Presemitteilung 59/2020

Potsdam – Im Rahmen des Konjunkturpakets zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie werden auch alleinerziehende Mütter und Väter stärker steuerlich entlastet. Der Gesetzgeber hat den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt; er steigt von derzeit 1.908 auf 4.008 Euro. Die Änderung ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Somit bleiben beim Einkommen von Alleinerziehenden neben dem Grundfreibetrag und statt dem bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro nunmehr 4.008 Euro steuerfrei, was einem Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro entspricht.

Wie Brandenburgs Finanzministerium weiter mitteilt, tragen die Finanzämter des Landes den erhöhten Entlastungsbetrag bei alleinerziehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Ein Antrag ist nicht nötig. Derzeit arbeiten die Finanzämter im Land mit Hochdruck daran, den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab Juli 2020 schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einzuarbeiten. Somit können die Arbeitgeber diesen Erhöhungsbetrag rückwirkend ab Juli 2020 lohnsteuerermäßigend berücksichtigen. Allein im Land Brandenburg haben die Finanzämter in über 33.000 Steuerfällen die Lohnsteuermerkmale anzupassen.

Alleinerziehende mit einem steuerpflichtigen Einkommen, die nicht Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer sind, können diesen Erhöhungsbetrag – wie den bisherigen Entlastungsbetrag – bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

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Pressemitteilung: Corona-Hilfe auch für Alleinerziehende (pdf)

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Ident-Nr
59/2020
Datum
08.07.2020