Kommunale Solidarität gestärkt
Finanzminister Markov begrüßt Urteil des Landesverfassungsgerichts
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Finanzminister Dr. Helmuth Markov kommentiert das heutige Urteil des Landesverfassungsgerichts zu den kommunalen Verfassungsbeschwerden der Stadt Liebenwalde und der Gemeinden Breydin und Schenkenberg gegen den Paragrafen 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) wie folgt: „Das ist ein guter Tag für die kommunale Solidargemeinschaft im Land Brandenburg. Gewonnen haben heute alle Kommunen, die Landkreise und das Land, denn jeder wird von diesem Mehr an Solidarität im Land profitieren. Wir sind darüber hinaus sehr zufrieden mit dem Urteil, welches die Verfassungskonformität unserer Finanzausgleichsumlage festgestellt hat.“
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Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Vorschrift im Jahr 2010 den verfassungsrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen, die Verfassungsgerichte anderer Bundesländer für eine Umlage im dortigen kommunalen Finanzausgleich entwickelt hatten. Ferner hat sich der Gesetzgeber bei den Details der Vorschrift an bereits bestehenden Regelungen in anderen Bundesländern orientiert, speziell an der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Bestimmung. Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Verfassungsmäßigkeit der dortigen Regelung mit Urteil vom 26. Januar 2012 bestätigt. Bei der Finanzausgleichsumlage im kommunalen Finanzausgleich Brandenburgs sind folgende Gegenstände wesentlich:
- Der 15-prozentige „Schonbetrag“ – wie in Mecklenburg-Vorpommern – soll gewährleisten, dass bei der Gemeinde der Anreiz zur Ausschöpfung von Steuerpotenzialen durch die Umlage nicht geschmälert wird.
- Die „Abschöpfungsquote“ von 25 Prozent entsprach bei der Einführung dem durchschnittlichen Umlagesatz in den Ländern, die eine Finanzausgleichsumlage erhoben haben. Sie liegt deutlich unter der Quote im Freistaat Sachsen (30 bis 50 Prozent), die der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 29. Januar 2010 als verfassungsgemäß beurteilt hat. Die entsprechende Quote in Mecklenburg-Vorpommern beträgt seit 2012 30 Prozent (nach 10 Prozent in 2010 und 20 Prozent in 2011).
- Der Abzug der Finanzausgleichsumlage bei den Umlagegrundlagen der Kreisumlage der Gemeinde, die eine Finanzausgleichsumlage zahlt, stellt sicher, dass der Gemeinde eine ausreichende Finanzkraft zur Erfüllung ihrer Aufgaben verbleibt. Der Landkreis erhält als Ersatz seines Ausfalls bei der Kreisumlage einen Teil der Finanzausgleichsumlage. Diese Bestimmung wahrt die Finanzhoheit der Landkreise, mit der sich das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 16. Februar 2010 besonders auseinandergesetzt hatte.
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