Finanzminister Markov hat Gesetzeslage eingehalten und Vorschriften auf eigene Initiative hin verschärft

Unterstellungen im RBB-Magazin „Klartext“ als haltlos zurückgewiesen

- Erschienen am 05.09.2013 - Presemitteilung 80/2013

Potsdam – Zu den – als skandalös unterstellten - und angeblich neuen Erkenntnissen des RBB-Magazins „Klartext“, erklärt die Sprecherin des Ministeriums der Finanzen:

„Die Beurkundung des hier in Rede stehenden Kaufvertrages der rund 66 Hektar großen Teilfläche des Bebauungsplanes „Alter Flugplatz Mitte“ in Oranienburg an die BBF Real Estate GmbH & Co erfolgte am 2. November 2009. 

Die Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (AHF) war - und das sollte der Abgeordnete Axel Vogel (Bündnis 90/Die Grünen) als Mitglied dieses Ausschusses und so genannter Finanzexperte seiner Fraktion wissen - nach den, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages anzuwendenden Regelungen des WGT-Liegenschafts-Verwertungsgesetzes  (WGT-LVG) und den darin enthaltenen Wert- bzw. Hektar-Grenzen nicht erforderlich.

Nach diesen Vorschriften galt, dass Veräußerungen von Grundstücken mit einem Wert von über 5 Millionen Euro oder einer Fläche von über 100 Hektar durch den Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu genehmigen waren. Das WGT-Gesetz ist erst zum 1. Januar 2010 ausgelaufen.

Danach, also ab Januar 2010, galt auch für Verkäufe von WGT-Flächen das Grundstücksverwertungsgesetz des Landes und die Landeshaushaltsordnung (LHO), wonach sämtliche Flächenverkäufe bereits ab einem Grundstückswert von mehr als 1,5 Millionen Euro und einer Flächengröße von über 50 Hektar genehmigungspflichtig durch den AHF waren.

Auf Initiative von Minister Markov wurden auch diese Wertgrenzen zum 1. Januar 2011 noch einmal dahingehend verschärft, dass nunmehr bereits bei Verkäufen ab 500.000 Euro oder 15 Hektar der AHF zu beteiligen ist.

Die Behauptung des Abgeordneten Vogel, dass das Finanzministerium – explizit der Minister – Rechtsbruch begangen habe, erfolgt damit wider besseren Wissens oder zeugt von grober Unkenntnis. Sie wird ausdrücklich zurückgewiesen.“

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Ident-Nr
80/2013
Datum
05.09.2013