Was muss ich zum Wegfall der Lohnsteuerkarte wissen?
Neues Internetangebot informiert Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Mit Beginn des neuen Jahres 2013 hat in Deutschland die Lohnsteuerkarte aus Papier endgültig ausgedient. Zur bundesweiten Umstellung auf das elektronische Verfahren für die Übermittlung der Daten für den Lohnsteuerabzug hat das Brandenburger Finanzministerium mit dem Jahreswechsel ein umfangreiches Informationsangebot im Internet frei geschaltet. Dieses informiert sowohl Brandenburgs Arbeitnehmer/innen als auch die Arbeitgeber/innen in der Mark über die wichtigsten Neuerungen mit Einführung des elektronischen Verfahrens. Erreichbar ist das neue Angebot über die Internetseite des Brandenburgischen Finanzministeriums www.mdf.brandenburg.de unter „Steuern“ oder über das Internetportal der Finanzämter in Brandenburg www.finanzamt.brandenburg.de unter „Aktuell“.
Was muss ich als Arbeitnehmer/in beachten?
Mit dem Einstieg des/der jeweiligen Arbeitgebers/Arbeitgeberin in das elektronische Verfahren verlieren die bisherigen Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung) und die hierauf eingetragenen Freibeträge ihre Gültigkeit. Deshalb müssen für das Jahr 2013 Freibeträge für den Lohnsteuerabzug neu beantragt werden. Nur wenn dies erfolgt, kann der/die Arbeitgeber/in die Freibeträge nach dem Einstieg in das elektronische Verfahren berücksichtigen.
Wer kann Freibeträge bei der Lohnsteuer beantragen?
Beispielsweise Berufspendler oder Eltern volljähriger Kinder können Freibeträge bei der Lohnsteuer geltend machen. Auch wenn Arbeitnehmer/innen sich zum Beispiel bisher für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort Freibeträge hatten eintragen lassen, müssen diese für 2013 neu beantragt werden. Ausgenommen sind Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden.
Wie beantrage ich die Lohnsteuer-Freibeträge?
Seit dem 1. Oktober 2012 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt der entsprechende Antrag gestellt werden. Die zu verwendenden Anträge dazu finden sich auch auf der neuen Internetseite des Brandenburger Finanzministeriums www.mdf.brandenburg.de unter „Steuern“.
Was muss ich als Arbeitgeber/in beachten?
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Kirchensteuerabzugsmerkmale) werden mit Einführung des elektronischen Verfahrens in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Der Termin für die erstmalige Anwendung der ELStAM war grundsätzlich der 1. Januar 2013. Die Arbeitgeber/innen konnten ihre Arbeitnehmer/innen bereits ab dem 1. November 2012 anmelden und sich die ELStAM übermitteln lassen. Im Rahmen einer „Kulanzfrist“ wird den Arbeitgebern/innen ein selbst gewählter Einstiegszeitpunkt in das Verfahren im Laufe des Jahres 2013 ermöglicht.
Ein umfangreicher Leitfaden für Arbeitgeber/innen ist ebenfalls auf der neuen Internetseite des Brandenburger Finanzministeriums www.mdf.brandenburg.de unter „Steuern“ zu finden.
Zum Hintergrund:
Unter dem Namen „ELStAM“ – für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ – werden künftig alle Daten für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern digital übermittelt. Das neue elektronische Verfahren ELStAM ersetzt die frühere Papierlohnsteuerkarte. Die ersten Schritte zur Umstellung erfolgten bereits 2005, als die Informationen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte (Jahresarbeitslöhne, -steuern und -abgaben) von den Arbeitgebern erstmals elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden. Für das Jahr 2010 wurden das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Ab 2013 können alle Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber digital vom Finanzamt abgerufen werden. Der Arbeitgeber entscheidet jedoch selbst, zu welchem Zeitpunkt er im Jahr 2013 auf das elektronische Verfahren umsteigt.
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Pressemitteilung: Was muss ich zum Wegfall der Lohnsteuerkarte wissen?