Was ändert sich 2025 für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?
Das Finanzministerium informiert über die wichtigsten Änderungen
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Höhere Freibeträge, ein Ausgleich für die kalte Progression und Verstetigung der Regelung für Bonuszahlunen der Krankenkassen – ab 1. Januar 2025 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Finanzministerium des Landes Brandenburg informiert darüber, mit welchen Auswirkungen die Bürgerinnen und Bürger rechnen können.
Grundfreibetrag steigt und Ausgleich für die kalte Progression
Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt zum 1. Januar 2025 auf 12.096 Euro bzw. 24.192 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums vom 2. Dezember 2024 der Grundfreibetrags 2024 auf 11.784 Euro bzw. 23.568 Euro für Verheiratete beschlossen.
Zusätzlich werden die Tarifeckwerte zur Abmilderung der Effekte der kalten Progression zum 1. Januar 2025 um 2,6 Prozent verschoben. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es aufgrund des progressiv ansteigenden Steuersatzes zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt.
Kinderfreibetrag und Kindergeld steigen
Der Kinderfreibetrag wird um 60 Euro von derzeit 6.612 Euro auf 6.672 Euro pro Kind angehoben.
Das Kindergeld steigt von derzeit 250 Euro auf 255 Euro pro Kind.
Höchstbetrag für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe steigt
Künftig können bis zu 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, statt der bisherigen zwei Drittel, berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wird von bisher 4.000 Euro auf 4.800 Euro angehoben.
Bonuszahlungen der Krankenkasse
Bonusleistungen der Krankenkasse gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Bei Beträgen über 150 Euro besteht die Möglichkeit, nachzuweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handelt. Damit wird die bisherige Verwaltungsregelung gesetzlich verstetigt.
Änderung der Fünftelregelung bei Entschädigungen
Bisher konnte für bestimmte Arbeitslöhne wie beispielsweise Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten eine Tarifermäßigung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung kann aber weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
Anpassung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
Seit 2021 war eine Verlustverrechnung bei Termingeschäften auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Für diese Einkünfte galt zudem ein gesonderter Verlustverrechnungskreis, das bedeutet sie durften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Die Begrenzung wird aufgehoben, dies gilt in allen offenen Fällen.
Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen
Zur weiteren Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energie wird die bestehende ertragsteuerliche Befreiung für bestimmte PV-Anlagen nochmal erweitert und vereinheitlicht. Ab 2025 werden die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, von der Einkommensteuer befreit, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.